Behörde die Voraussetzungen einer Verbotsverfügung als gegeben ansieht und deren Erlass nunmehr beabsichtigt, unterscheidet sich der mit ihr verbundene Ankündigungseffekt von demjenigen, der durch die erste Durchsuchungsmaßnahme hervorgerufen worden ist. Mithin hätte eine Anhörung auch zwei Jahre nach der ersten Durchsuchung Anlass geben können, vorhandenes Vermögen und Beweismittel beiseitezuschaffen, auch wenn weder der Kläger noch eine seiner Teilorganisationen hiermit nach dem 10. April 2019 begonnen haben sollten und dieses den Sicherheitsbehörden bekannt gewesen sein sollte. 79 Schließlich war das Absehen von der Anhörung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil eine Anhörung den Kläger in die Lage versetzt hätte, sich von nachrichtendienstlich bekannten Mitgliedern zu trennen und zu distanzieren. Denn dies entspricht nicht dem Zweck der Anhörung, dem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG). 80 e) Die Verbotsverfügung begegnet, soweit sie den Kläger betrifft, keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat das Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen (aa)). Der Kläger ist ein Verein im Sinne von § 2 VereinsG, der weit mehr als 32 Millionen € an Spenden gesammelt hat (bb)). Die in der Verfügung genannten weiteren Organisationen sind als Teilorganisationen des Klägers anzusehen; für WWR gilt dieses jedoch nur für Handlungen im Zeitraum zwischen 2016 und bis längstens Ende März 2019 (cc)). Das Verbot des Klägers kann nur auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG genannten Verbotsgründe gestützt werden (dd)). Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mithilfe seiner Teilorganisationen die Verbotsgründe der Strafgesetzwidrigkeit (ee)) sowie des Sichrichtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung (ff)) und gegen die verfassungsmäßige Ordnung (gg)) verwirklicht. Hiervon werden seine Aktivitäten geprägt; mildere Mittel als das Verbot sind nicht ersichtlich (hh)). Die den Kläger betreffenden Nebenentscheidungen in der Verbotsverfügung sind ebenfalls nicht zu beanstanden (ii)). Seite 31 von 118

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