34 Die Verbotsverfügung sei formell rechtswidrig. Der Erlass einer Verbotsverfügung ohne richterliche Anordnung sei mit den europarechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 nicht vereinbar. Die Beklagte hätte ihn vor Erlass der Verfügung anhören müssen. Mit einer Anhörung wäre kein Ankündigungseffekt verbunden gewesen, da er bereits aufgrund der Durchsuchungen im Jahr 2019 von der Einleitung des Verbotsverfahrens gewusst habe. Die Gefahr, dass er im Falle einer Anhörung Vermögen beiseiteschaffen und seine Infrastruktur dem Zugriff der Behörde entziehen würde, habe schon wegen der Fortsetzung seiner Tätigkeit nach der Durchsuchung nicht bestanden. Eine Anhörung hätte schließlich durchgeführt werden müssen, um ihn in die Lage zu versetzen, diejenigen Mitglieder auszuschließen und sich von diesen zu distanzieren, bei denen nachrichtendienstliche Erkenntnisse vorlägen. 35 Aktion Ansar, ANS, BWA und Helpstore gehörten zu seinem Vereinsgeflecht. Er habe diese Organisationen gegründet, um Zugang zu einem Bankkonto zu bekommen, weil er aufgrund der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht keine Konten mehr im Inland habe führen und eröffnen können. Diese Vereinigungen hätten keine unabhängige Geschäftsführung gehabt und keine weiteren tatsächlichen Zwecke verfolgt. Demgegenüber seien WWR, SKIB, Ben-Hatira Help und Ummashop keine Teilorganisationen. Die Vereinigungen seien rechtlich und tatsächlich selbständig aktiv gewesen und hätten ihm lediglich Konten zur Verfügung gestellt. Hierauf beruhe auch die wechselnde Angabe von Konten auf seiner Webseite. Da seine Partnerorganisationen ihm Konten zur Verfügung gestellt hätten, habe er im Besitz der Kontozugangsdaten sein müssen. Als Empfänger der Gelder seien diese Organisationen zur Ausstellung der Spendenbescheinigungen verpflichtet gewesen. Dabei habe er sie unterstützt und deshalb ihre Listen und Stempel etc. in seinem Büro aufbewahrt. Angesichts dessen seien weder WWR noch SKIB als Teilorganisation anzusehen. Soweit er mit SKIB gemeinsame Projekte in Somalia verwirklicht habe, sei er dieser Vereinigung gegenüber nicht weisungsbefugt gewesen. SKIB sei nicht von ihm – dem Kläger – finanziell abhängig gewesen und habe ihm lediglich für ein Jahr ein Konto zur Verfügung gestellt. Ben-Hatira Help sei von Änis Ben-Hatira, einem ehemaligen Fußballprofi, gegründet worden. Bei der Gründung habe der Kläger Seite 14 von 118

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