(vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - Rn. 38 ff., 77 ff.). Dies betrifft vollumfänglich die Kooperation von WWR mit der ISJ und die auf diese Zeitspanne entfallenden Zahlungen an der HAMAS nahestehende Personen im Rahmen der Verwirklichung humanitärer Projekte. Der Umstand, dass der Kläger den WWR vor einer Zusammenarbeit mit der ISJ gewarnt hatte, steht dabei der Zurechenbarkeit des Verhaltens seiner Teilorganisation nicht entgegen. 203 In der Sache erfüllt der Kläger über das ihm zurechenbare Verhalten des WWR den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit, da auch er sich mit den Zielen der HAMAS identifiziert und deshalb die Projekte des WWR nicht als neutral und unparteilich im Sinne des humanitären Völkerrechts anzusehen sind. Dies ergibt sich schon aus der teilweisen Deckungsgleichheit der Ziele der HAMAS und der JaN in Bezug auf die angestrebte Vernichtung der Existenz Israels. Daneben wird die antisemitische Haltung durch weitere Handlungen des Klägers, seiner Funktionäre und Mitarbeiter unterstrichen. Hierzu gehört der Verkauf von T-Shirts in dem Charity-Shop des Klägers, auf denen die Aufschrift "free palestine" sowie ein Bild mit einer Karte ohne Israel bzw. einem vermummten Kämpfer mit Steinschleuder abgebildet sind. Hinzu kommen die sich aus den vorhandenen Nachweisen ergebenden antisemitischen Äußerungen der Herren Ch., Ka., Schr. und M. A., die dem Kläger aufgrund ihrer Mitarbeiterstellung zuzurechnen sind. Abgerundet wird das Bild der antisemitischen Ausrichtung des Klägers durch dessen Kontakte zu Herrn L. und Herrn S. Herr L. unterstützte nach den vorliegenden Erkenntnissen den Kläger auf seiner Facebook-Seite und als Ansprechpartner für die Presse sowie als Redner auf einer Konferenz am 30. November 2016. Seine Tätigkeit ist durch eine antisemitische bzw. propalästinensische Berichterstattung gekennzeichnet. Zu Herrn L. stand der Kläger entgegen seiner Einlassung nicht nur 2016, sondern auch 2017 und 2019 in Verbindung. Mit Herr S. hatte der Kläger Brunnenbauprojekte initiiert. Herr S. ist nach der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 19/20497 S. 1 ff.) ein in der Schweiz lebender Laienprediger, der die dortige Gemeinschaft Organische Christus Generation führt, und Gründer der Anti-Zensur-Koalition (AZK), deren Betätigungsfeld von einem Forum für Esoterik und Verschwörungstheorien bis hin zu Geschichtsrevisionismus, Antisemitismus und Holocaust-Leugnung reicht. Dies ergibt sich aus verschiedenen, in das Verfahren eingeführten Medienberichten Seite 90 von 118

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