ten, und die Vorsitzende des WWR im Januar 2019 Herrn A. Al-N. um die Benennung einer anderen Bankverbindung bat, worauf hin er die El-Adham-Chartable Association nannte (dazu sogleich). 194 Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu erkennen, dass die Vorsitzende des WWR zwischen 2014 und 2018 an S. Al-H., A. Al-N., R. Sh., B. Sh., T. N. ("…"), Y. S., M. Q., A. Sh., G. E., A. R., A. Al., F. Alq., A. Ab. über Western Union in den Gazastreifen insgesamt ca. 50 000 € überwies. Zudem lassen sich Zahlungen an I. A., dem Vorsitzenden der El-Adham-Charitable Association, belegen, in deren Namen von der ISJ über Herrn A. Al-N. Quittungen an WWR ausgestellt wurden. Nach dem Behördenzeugnis des BfV vom 23. März 2021 weisen T. N. ("…"), R. Sh., A. Sh., G. E. und M. Q. direkte Bezüge zur HAMAS bzw. der terroristischen Vereinigung "Palästinensischer Islamischer Jihad" auf. Auch bei Y. S. handelt es sich – wie bereits dargelegt – um einen ISJ-Funktionär der HAMAS. 195 Der Auffassung der Beklagten, die Leistungen des WWR insbesondere an die ISJ beliefen sich nicht nur auf maximal 50 000 €, sondern auf bis zu 1 Million €, vermag der Senat nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass die Vorsitzende des WWR auf dem Kläger zur Verfügung gestellte Konten zugreifen konnte und Barabhebungen in dieser Höhe vornahm, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der WWR diese Gelder an die ISJ weiterleitete. Im Gegenteil liegen – wie im Urteil des Senats vom 7. Juli 2023 aufgeführt – hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorsitzende das von den – dem Kläger überlassenen – Konten abgehobene Bargeld beim Kläger ablieferte und nicht für die eigenen Projekte verwandte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 – 6 A 4.21 – Rn. 48). 196 (2.2.2) Der WWR war sich bewusst, dass er mit seinen Projekten, insbesondere durch die Kooperation mit der ISJ die HAMAS unterstützte. So war vor allem der Vorsitzenden des WWR die Zugehörigkeit der ISJ zur HAMAS bekannt. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie etwa im Juni 2017 T. N. ("…") mitteilte, es gebe in Deutschland Vorbehalte gegen eine Zusammenarbeit mit der ISJ, sodass die gemeinsamen Projekte unter WWR abgewickelt werden müssten. Die Vorsitzende des WWR hatte zudem Kenntnis von der Ablehnung des Visumantrags für Herrn A. Al-N., den sie nach Deutschland eingeladen hatte, Seite 87 von 118

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