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(3) Die festgestellten Unterstützungshandlungen sind dem Kläger ohne Weiteres zuzurechnen, da sie in seinem Namen durchgeführt, von seinem Vorsitzenden gesteuert und von den Mitarbeitern umgesetzt wurden. Sie erfüllen allesamt
den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit. Dies liegt für die Mitwirkung bei
der Beschaffung von militärischen Ausrüstungsgegenständen im Ausland und
dem Transport von Bargeld für diese Terrororganisationen auf der Hand, ist
aber auch bei den humanitären Hilfeleistungen anzunehmen, da der Kläger sich
mit den Zielen der JaN bzw. HTS identifiziert. Dies rechtfertigt die Annahme,
dass seine Hilfeleistungen in die von den Terrororganisationen kontrollierten
Gebiete nicht die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und
Unparteilichkeit achten.
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Die Annahme der Identifizierung des Klägers mit den Zielen der JaN und der
HTS beruht zum einen auf dem Umstand, dass der Kläger – wie dargelegt –
über Jahre Herrn D. als Mitarbeiter in Kenntnis von dessen Sympathie für die
JaN beschäftigte. Zum anderen wird sie offenbar durch die in seinen Büroräumen auf einer Speicherkarte aufgefundenen Nashids. Auf dieser Speicherkarte
befinden sich 60 Nashids, von denen 15 Nashids einen jihadistischen Inhalt aufweisen. Es geht um die Verherrlichung des bewaffneten Kampfes im Namen Allahs. Ziel ist neben der Errichtung eines Kalifats der Kampf für Palästina, Syrien, Aleppo und Idlib, die JaN, Somalia und gegen die Juden. Der Frage, wo
diese Speicherkarte in den Räumlichkeiten des Klägers genau aufgefunden worden ist, musste der Senat nicht nachgehen. Hierauf kommt es für die Entscheidung nicht an. Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass sie anlässlich der
Durchsuchung in seiner Geschäftsstelle gefunden worden ist. Dass die Nashids
in erheblichem Ausmaß jihadistischen Inhalt aufweisen, bestreitet er nicht substantiiert. Überdies hat die Beklagte im Einzelnen vorgetragen, dass sich auf der
Speicherkarte zahlreiche Dateien mit Bezügen zur Vereinstätigkeit des Klägers
befunden haben (Mitgliederlisten, Patenschaftslisten, Spendenbescheinigungen
usw.). Auch dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Fest steht weiter,
dass u. a. ein Nashid der Speicherkarte für mehrere klägerische Videos verwendet worden ist ("Ansaar-Nashid"). Zur Überzeugung des Senats steht deshalb
fest, dass es sich um eine Speicherkarte des Klägers handelt. Dass ihm ihr problematischer Inhalt bewusst gewesen ist, zeigt sich insbesondere daran, dass es
der Vorsitzende des Klägers nach seiner Einlassung zuletzt vermieden habe,
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