Dachboden befunden hatten. Herr M. A. hat in seiner Zeugenaussage den Vortrag des Klägers bestätigt und angegeben, das Nachtsichtgerät und das Zielfernrohr mit nach Hause genommen zu haben, um es zu verkaufen.
167
(2.2.1.2) Aufgrund der im gerichtlichen Verfahren durchgeführten weiteren Beweisaufnahme konnte der Senat sich auch nicht die Überzeugung bilden, dass
die bei Herrn Sü. Z. gelagerten Ausrüstungsgegenstände für den militärischen
Einsatz der JaN bzw. HTS bestimmt waren und der Kläger sie deshalb nach Syrien transportierte.
168
Zwar ist davon auszugehen, dass Herr Sü. Z. für den Kläger vier Schutzwesten,
wie sie von Medienvertretern in Krisengebieten getragen werden, einen Wanzenscanner, Walkie-Talkies, Kameras und Laptops im Waschkeller seines
Wohnhauses aufbewahrt hatte und diese Gegenstände nach Syrien transportierte. Denn insoweit stimmen die Zeugenaussagen von Frau Si. Z. und Herrn
Sü. Z. in der mündlichen Verhandlung überein, weshalb der Senat keine Zweifel
an der Richtigkeit dieses Teils der beiden Aussagen hat. Es steht aber nicht zur
Überzeugung des Senats fest, dass die gelagerten Gegenstände für die militärische Ausstattung der JaN bestimmt waren. Denn sie sind ohne Weiteres auch
für die zivile Nutzung einsetzbar und ihre militärische Verwendung drängt sich
nicht auf. Der Zeuge Sü. Z. hat insoweit nachvollziehbar angegeben, dass die Gegenstände für die Arbeit des Klägers und die Hilfsprojekte vorgesehen waren.
Die Schutzwesten wurden danach von den Mitarbeitern des Klägers auf den
Transportwegen in Syrien getragen, was der Zeuge auch seiner damaligen Ehefrau nach deren Zeugenaussage mitgeteilt hatte. Mit den Kameras wurden die
Videos angefertigt, mit denen die Hilfeleistungen dokumentiert wurden. Die
Laptops, die Herr Sü. Z. nach den übereinstimmenden Angaben beider Zeugen
in Münster gekauft hatte, waren für die Krankenhäuser bestimmt. Die WalkieTalkies wurden für die Kommunikation zwischen den Kraftfahrzeugen während
des Transports der Hilfsgüter verwandt. Bei dem im Keller gelagerten Wanzenscanner soll es sich nach Aussage des Zeugen Sü. Z. lediglich um ein kleines,
billiges Gerät in der Größe eines Mobiltelefons aus chinesischer Herstellung gehandelt haben.
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