tige Zahlungen an die JaN bzw. HTS erbracht zu haben, und behauptet, die humanitären Hilfeleistungen ohne Zahlungen an Terrororganisationen unter dem Schutz der FSA durchgeführt zu haben. Diesen Vortrag wertet der Senat aber als Schutzbehauptung. Dies folgt aus den hohen Bargeldbeträgen, die die Mitarbeiter des Klägers auf ihren Reisen nach Syrien mit sich führten und deren Verwendung nicht hinreichend belegt ist (2.1.2.1) sowie den weiteren Umständen der Erbringung der Hilfeleistungen (2.1.2.2). 154 (2.1.2.1) Die Mitarbeiter des Klägers nahmen auf ihren Reisen nach Syrien hohe Geldbeträge mit, deren Verwendung für den Kauf von Hilfsgütern und die Projekte vor Ort nicht umfassend belegt ist. 155 Der Zeuge Sü. Z. sagte aus, er habe auf den Reisen nach Syrien Bargeld in der Größenordnung von 20 000 € bis 40 000 € wegen möglicher Kosten für die Reparatur von Fahrzeugen und den Kauf von Hilfsgütern in der Türkei mitgenommen. Das hierfür nicht benötigte Geld sei an Flüchtlinge verteilt, für die Versorgung der Kinder im Waisenhaus sowie für die Löhne und Versorgung des Krankenhauses verwandt worden. Herr S. K. gab bei seiner Zeugenvernehmung einerseits an, nach Griechenland habe man nur weniger als 10 000 € pro Person mit sich führen dürfen, während der Umfang des mitgeführten Bargelds für die türkischen Behörden nicht von Interesse gewesen sei. Bei Kontrollen sei kein Bargeld gefunden worden. Andererseits räumte er ein, dass jeder Mitarbeiter bis zu 10 000 € habe mitnehmen können und deshalb die Bezahlung von Hilfsgütern in der Türkei wie etwa von sechs Tonnen Reis für 2 000 € bis 3 000 € kein Problem gewesen sei. Der Vorsitzende des Klägers führte aus, dass sie – als sie in Syrien ein Krankenhaus und ein Waisenhaus hatten – Bargeldtransporte durchgeführt hätten, um beispielsweise Gehälter im Krankenhaus zahlen zu können. Später habe es dann nur noch Finanzströme und selten Bargeld gegeben. 156 Aus den Aussagen des Vorsitzenden und der Mitarbeiter des Klägers ergibt sich, dass die Mitarbeiter des Klägers sowohl bei den anfänglich durchgeführten Hilfskonvois als auch später im Zuge der Begleitung der Container mit Hilfsgütern große Mengen Bargeld bei sich führten. Da bei den Konvois ein Krankenwagen von ein bis zwei Mitarbeitern gefahren wurde, ist davon auszugehen, Seite 68 von 118

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