juris Rn. 15). Sie übt die Herrschaft in dem von ihr kontrollierten Gebiet durch
nach außen formal unabhängige Strukturen aus, die ihr faktisch unterstellt sind
(BMI, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 212; BND, Behördenerklärung
TE-24/2021 S. 5 f.). Damit erfüllt die HTS ebenfalls die Voraussetzungen einer
Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. BGH,
Beschluss vom 25. Juli 2019 - AK 36/19 - juris Rn. 19).
138
(2) Der Kläger unterstützte diese Terrororganisationen vorsätzlich, indem er
zum einen in deren Herrschafts- und Einflussbereich humanitäre Hilfeleistungen erbrachte (2.1). Zum anderen war der Kläger aktiv in die Beschaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände im Ausland eingebunden und transferierte
Gelder nach Syrien für die JaN und die HTS (2.2).
139
(2.1) Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger bis zu seinem Verbot seine humanitären Hilfeleistungen bewusst in den von der JaN und der HTS kontrollierten
Gebieten erbrachte und damit diese Terrororganisationen unterstützte. Diese
Überzeugung beruht auf der Feststellung, dass die Orte der Hilfeleistungen des
Klägers und der räumliche Herrschafts- und Einflussbereich der JaN bzw. HTS
in Syrien einen hohen Überschneidungsgrad aufweisen (2.1.1) und auf den Umständen, unter denen die Hilfeleistungen erbracht wurden (2.1.2).
140
(2.1.1) Da sich der räumliche Herrschafts- und Einflussbereich von JaN und
HTS zwischen 2013 und 2021 änderte, ist eine zeitabschnittsweise Betrachtung
der Orte, in denen der Kläger seine Hilfeleistungen erbrachte, vorzunehmen.
Dabei beruhen die Feststellungen, in welchen Orten und Gebieten der Kläger
seine Hilfeleistungen in Syrien erbrachte, insbesondere auf seinen eigenen Angaben, die sich im Wesentlichen auf einzelne Projekte beziehen, einer Auswertung der von ihm vorgelegten und veröffentlichten Videos, mit denen er seine
Hilfsprojekte bewarb, den vorliegenden Unterlagen, den Zeugenaussagen der
Herren S. K., M. A., Sü. Z. sowie der Einlassung des Vorsitzenden des Klägers
im Rahmen seiner Einvernahme. Danach ergibt sich folgendes Bild für die Jahre
2013/2014 (2.1.1.1), die Jahre 2015/2016 (2.1.1.2) und die Jahre 2017 bis 2021
(2.1.1.3):
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