Team. Er war im Besitz der Kontozugangsdaten, sodass die Abführung der Gewinne an ihn gewährleistet war. Die Behauptung des Klägers, er habe keinen Einfluss auf den konkreten Geschäftsbetrieb genommen, steht den festzustellenden Verflechtungen in personeller, organisatorischer und vor allem finanzieller Hinsicht nicht entgegen. 112 (2) Die Eigenschaft des Ummashops als Teilorganisation des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass Herr Ki. zum 15. Januar 2020 das Geschäft übernahm. Grundlage hierfür waren zunächst die engen Beziehungen des Herrn Ki. zum Kläger. Herr Ki. beantragte beim Kläger seine aktive Mitgliedschaft. Eine entsprechende Erklärung gab er in dem vom Kläger verwandten Formular am 13. September 2019 und damit nur wenige Monate vor der Übernahme des Ummashops ab. Zugleich war Herr Ki. als Model für den Charityshop des Klägers tätig, den dieser auf seiner Internetseite betrieb. Die spätere Ehefrau des Herrn Ki., Frau Sö., war nach ihrem Facebook-Profil als Webadministratorin ebenfalls für den Kläger tätig und ausweislich der Auswertung der vereinsinternen Kommunikation Mitglied der Chatgruppe "Büro Sisters". 113 Des Weiteren sind Indizien festzustellen, die für eine enge organisatorische und finanzielle Verflechtung sprechen. Herr Ki. konnte das gesamte Inventar und die Ware des Ummashops zum 15. Januar 2020 gegen Zahlung von 120 € zuzüglich der Übernahme von zwei rückständigen Monatsmieten, mithin nach den unwidersprochenen Angaben der Beteiligten für insgesamt 3 640 € übernehmen. Dieser Übernahmepreis ist nach Auffassung des Senats angesichts der Größe des Geschäfts von ca. 300 m², seiner Ausstattung und dem Warenbestand, der auf dem Video zur Geschäftseröffnung zu sehen ist, als vergleichsweise günstig anzusehen. Selbst wenn es sich um einen "Freundschaftspreis" handeln sollte, ist jedenfalls festzustellen, dass Herr Ki. das bisherige Warenangebot des Shops – insbesondere die klägerische Kleidungsmarke – auch weiterhin vertrieb und er auf diese Weise das Konzept des Klägers, in dessen Schneiderei-Projekten hergestellte Waren zu veräußern, fortführte. Des Weiteren warb der Ummashop auch nach der Übernahme durch Herrn Ki. damit, dass ein Teil der Gewinne an den Kläger ging. Der hierauf bezogene Vortrag des Klägers, er habe eine solche Gewinnabführung jedenfalls nicht erwartet, weshalb sie nicht als Indiz herangezogen werden könne, ist als Schutzbehauptung zu werten. Seite 45 von 118

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