zum Wirkungskreis der terroristischen Vereinigungen zählten. Gerade letzteres
sichere den terroristischen Vereinigungen Macht und Dominanz in der jeweiligen Region, erleichtere die Rekrutierung von Aktivisten und erspare ihnen Geld,
welches sie für die Realisierung von Straftaten verwenden könnten.
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Der Kläger generiere Gelder aus Bargeldspenden, Online-Spenden und Spenden
durch Überweisungen. Vielen Einzahlungen in kleineren Beträgen auf seinem
Konto bei der Postbank in den Jahren 2013 und 2014 in Höhe von insgesamt
1,7 Millionen € hätten 33 Barabhebungen von 1,17 Millionen € gegenübergestanden, sodass die Mittelverwendung insoweit nicht habe nachvollzogen werden können. Weitere Gelder seien von dem Konto innerhalb des Vereinsgeflechts oder ins Ausland transferiert worden. Nach Schließung dieses Kontos
habe der Kläger Spenden in bar und über seine Teilorganisationen sowie Privatpersonen eingenommen und diese zwischen den Teilorganisationen und ins
Ausland transferiert. Eine Auswertung der beschlagnahmten Bankunterlagen
habe einen tatsächlich erwirtschafteten Gesamtumsatz zwischen 2016 und 2019
von mindestens 11,355 Millionen € ergeben, wobei die tatsächlich eingenommenen und abfließenden Gelder aufgrund der vielen Überweisungen zwischen den
verbotenen Vereinigungen nicht beziffert werden könnten. Die Geschäftsvorgänge widersprächen dem Prinzip einer transparenten Buchhaltung. Der Vorsitzende des Klägers habe im Jahr 2019 angegeben, eine Summe von 30 bis
40 Millionen € an Spendengeldern generiert zu haben.
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Mit diesen finanziellen Mitteln habe der Kläger zum einen die 2011 gegründete
terroristische Vereinigung JaN in Syrien unterstützt, die dort Gebiete militärisch kontrolliere. Die Provinzen Aleppo und Idlib hätten 2013 und 2014 zum
Einfluss- und Operationsgebiet dieser Terrororganisation gezählt. Mittlerweile
sei die JaN in der am 28. Januar 2017 gegründeten "Hai'at Tahrir al-Sham"
(HTS) aufgegangen, die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation gelistet werde. Der Kläger sei seit seiner Gründung in den Provinzen Aleppo und
Idlib aktiv gewesen. Ohne Absprachen zu Hilfsgütern mit den dort herrschenden Widerstandsgruppen und der Leistung von Zahlungen an diese hätte sich
der Kläger dort nicht bewegen können. Auch heute noch sichere sich HTS auf
diese Weise Einnahmen, um die eigenen Strukturen finanzieren zu können. Zudem gebe es Hinweise auf eine anderweitige Unterstützung der JaN durch den
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