nach Mekka habe er damit aufgehört und den Kläger kennen gelernt. Im Laufe
der Zeit habe er seine Kleidung angepasst, den Bart wachsen lassen und zunehmend von der JaN und dem IS geredet. Auch diese Aussagen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen Angaben überein, die die Zeugin bei den polizeilichen
Vernehmungen über die Radikalisierung ihres Ehemannes machte. Die dagegen
gerichteten Einwände des Zeugen Sü. Z. sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit
der Aussage zu widerlegen. Vielmehr hat er auf den Vorhalt ihrer Aussage, dass
er mit der JaN sympathisiere, die Zeugin Si. Z. pauschal als Lügnerin bezeichnet. Im Übrigen hat er sich ganz offensichtlich herausgeredet: Den Bart habe er
sich wachsen lassen, weil er begeisterter Bartträger sei und die sunnitische Kleidung, insbesondere die weiten Hosen, trage er auch aus gesundheitlichen Gründen besonders gerne.
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Keine die Glaubwürdigkeit der Zeugin Si. Z. infrage stellenden Schlüsse zieht
der Senat aus dem Umstand, dass sich in zahlreichen Punkten, die das familiäre
Miteinander betreffen, die Aussagen von Frau Si. Z. und Herrn Sü. Z. inhaltlich
diametral gegenüberstehen. Denn hierauf kommt es nicht an. Ebenso wenig fällt
es ins Gewicht, dass Frau Si. Z. das Sorgerecht für einige der gemeinsamen Kinder einige Jahre nach der Trennung auf Herrn Sü. Z. übertragen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage der Zeugin – wie vom Kläger behauptet – von
Hass und Rache gegenüber dem Vorsitzenden des Klägers getrieben sei, vermag
der Senat nicht zu erkennen. Anzeichen für eine Belastungstendenz ergeben
sich schon nicht aus dem Inhalt ihrer Angaben. So hat sie etwa in der Aussage
vor dem Senat bestätigt, dass sich im Hause lediglich ein Wanzenscanner befand und die im Keller ihres Hauses gelagerten Westen dem Schutz von Personen dienten. Auch hat sie in ihrer polizeilichen Vernehmung am 8. März 2019
angegeben, dass auf dem Video, welches sie gesehen habe, die Mitarbeiter des
Klägers selbst nicht aktiv in Kampfhandlungen eingebunden gewesen seien. Im
Übrigen lässt auch ihr Aussageverhalten nicht darauf schließen, dass es der Zeugin auf eine Belastung des Vorsitzenden des Klägers ankam. Zu ihrem Verhältnis zu ihm hat sie sich im Einzelnen erst auf Nachfrage des Gerichts und zudem
anschaulich, aber durchaus sachlich geäußert. Der Senat hat insgesamt den Eindruck gewonnen, sie wolle mit den bereits viele Jahre zurückliegenden Vorgängen endlich abschließen und ihre Ruhe finden.
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