für den Kauf von Waffen, zu unterstützen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage von
Frau Si. Z. in der mündlichen Verhandlung beruht vor allem darauf, dass die
Angaben in Bezug auf den Transport von Geldern für die JaN durch ihren Ehemann in sich widerspruchsfrei sind und im Kern mit den drei Aussagen übereinstimmten, die die Zeugin am 27. Februar, 8. und 13. März 2019 vor Beamten
des Polizeipräsidiums Münster bzw. LKA NRW machte. Bereits in ihrer ersten
Vernehmung gab sie an, ihr damaliger Ehemann habe einmal 20 000 € und einmal 35 000 € nach Syrien gebracht und es nach dessen Aussage ihr gegenüber
bei der JaN abgegeben; von dem Geld hätten Waffen gekauft werden sollen, wobei er das Wort "Waffen" nie gesagt, sondern mehrmals das Handzeichen der
Betätigung einer Waffe verwandt habe. Für sie sei es eindeutig gewesen, dass er
damit Waffen gemeint habe. Er habe Anrufe von Kämpfern bekommen, danach
Geld gesammelt und dies nach Syrien gebracht, damit hiervon Waffen gekauft
werden konnten. Im Rahmen ihrer zweiten Vernehmung am 8. März 2019 bestätigte Frau Si. Z. den Sachverhalt im Wesentlichen. Abweichungen in ihrer
Aussage bezogen sich insoweit allein auf den unteren Betrag, den sie in dieser
Vernehmung auf 25 000 € bezifferte und auf den Beutel, in dem ihr damaliger
Mann das Geld transportierte: eine Bauchtasche von "Nike". Auch in der dritten
Vernehmung am 13. März 2019 erwähnte die Zeugin erneut, ihr damaliger
Mann habe Geld an die JaN übergeben. Die geringfügigen Abweichungen in den
Aussagen der Zeugin in Bezug auf die konkrete Höhe der Gelder und den Beutel,
in dem das Geld transportiert wurde, erachtet der Senat als unschädlich. Sie
sind Beleg dafür, dass die Aussage der Zeugin nicht einstudiert ist und lassen
sich damit erklären, dass sie über Vorgänge berichtet, die bereits mehrere Jahre
zurückliegen. Sie sprechen auch deshalb nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit, weil
der Zeuge Sü. Z. – wie bereits dargelegt – in seiner Aussage vor dem Senat bestätigt hat, Beträge zwischen 20 000 € und 40 000 € für den Kläger nach Syrien
transportiert, dabei eine Tasche am Körper getragen und jedenfalls einmal gegenüber seiner damaligen Ehefrau auch die Geste des Fingers am Abzug einer
Waffe gemacht zu haben.
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Die Zeugin Si. Z. hat ferner glaubhaft detailliert die Radikalisierung des Zeugen
Sü. Z. beschrieben. Die Zeugin gab in der gerichtlichen Vernehmung an, dass ihr
geschiedener Ehemann vor der Tätigkeit bei dem Kläger Alkohol und Drogen zu
sich genommen habe. Im Anschluss an seine 2012 unternommene Pilgerfahrt
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