Hatira Help habe es Geldzuflüsse und -abflüsse mit Bezug zu den anderen Teilorganisationen des Klägers gegeben. Der Kläger habe Kontozugangsdaten und weitere Unterlagen von Ben-Hatira Help besessen. Im Falle der Auflösung von Ben-Hatira Help gehe das Vereinsvermögen an SKIB. 12 Bei dem Ummashop handele es sich um ein Ladenlokal in Düsseldorf, in welchem unter anderem Kleidung der Marke des Klägers namens "Ansaar Clothing" sowie "traditionelle" muslimische Produkte vertrieben würden. Er sei eine Teilorganisation, weil seine Gewinne vollständig den Projekten des Klägers zugutekämen. Zwischen der ehemaligen Geschäftsführerin des Ummashops und dem Vorsitzenden des Klägers bestünden familiäre Beziehungen. Strukturelle Verbindungen würden dadurch sichtbar, dass sich auf dem Computer der ehemaligen Geschäftsführerin Dokumente einschließlich Abrechnungen mit Bezug zum Kläger und seinen Teilorganisationen befunden hätten. Zudem sei der Kläger im Besitz der Kontozugangsdaten des Ummashops. Neben dem Ummashop verkaufe der Kläger unter anderem Kleidung im Internet über den von ihm betriebenen Charityshop. 13 Der Kläger verwirkliche mit seinen Teilorganisationen sämtliche Verbotstatbestände. Durch gegenseitige familiäre und finanzielle Abhängigkeiten sei bewusst eine Organisationsstruktur geschaffen worden, die allein dem Zweck gedient habe, Geldflüsse zu verschleiern. Die Gelder würden zu großen Teilen terroristischen und extremistischen Organisationen zugeführt. Die Spendensammlungen des Klägers seien in der Absicht erfolgt, die Gelder an terroristische Vereinigungen im Ausland weiterzugeben, insbesondere an die Jabhat al-Nusra li-ahli ashsham (Hilfsfront für das Volk Großsyriens; nachfolgend: JaN), die Harakat alMuqawama al-Islamiya (HAMAS) sowie die Harakat al-Shabab al-Mujahidin (Al-Shabab). Hierzu habe sich der Kläger des Netzwerks von Vereinen und Organisationen bedient, die er gesteuert habe. Zudem verbreite der Kläger in verschiedenen Staaten weltweit extremistisch-salafistische Inhalte. 14 Die Zwecke und Tätigkeiten des Klägers liefen den Strafgesetzen zuwider. Der Kläger unterstütze mithilfe seiner Teilorganisationen fortlaufend terroristische Vereinigungen im Ausland (§§ 129a, 129b StGB). Die Unterstützung liege in direkten Geldzuflüssen oder in scheinbar karitativen Projekten, die unmittelbar Seite 6 von 118

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