an den von den Herren Sü. Z. und S. K. organisierten Krankenwagentransporten
sowie der Veröffentlichung von Fotos der JaN auf der Facebook-Seite des Herrn
D. als vorgeschoben. Wenn der Kläger eine Zurechenbarkeit des Verhaltens von
Herrn D. wegen dessen Aussage in dem Chat vom Juli 2014, alleine tätig zu
sein, bestreitet, ist dies vor dem Hintergrund zu würdigen, dass dessen Chat mit
einer dritten Person über seine Facebook-Seite lief und es dabei nur um die dort
sichtbare Sympathie für die JaN und deren Unterstützung ging. Anhaltspunkte
dafür, dass Herr D. 2014 tatsächlich alleine und nicht mehr für den Kläger aktiv
war, bestehen nicht.
173
(2.2.2.2) Die Beklagte geht in der Verbotsverfügung zutreffend davon aus, dass
der Kläger die JaN mit Geldzahlungen materiell unterstützte, die nicht im Zusammenhang mit Leistungen zur Durchführung von humanitären Hilfeleistungen standen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich bereits daraus, dass – wie
schon dargelegt – die Mitarbeiter des Klägers bei ihren Reisen nach Syrien hohe
Geldbeträge mit sich führten, deren ausschließliche Verwendung für den Transport und die Projekte des Klägers vor Ort in Syrien nicht nachgewiesen ist. Darüber hinaus stützt der Senat seine Einschätzung auf die Aussage der Zeugin
Si. Z. in der mündlichen Verhandlung, in der diese wiederholt angab, dass ihr
Ehemann Geld nach Syrien transferiert habe, das für die JaN bestimmt gewesen
sei. Dies hat – so die Zeugin – ihr damaliger Ehemann, der Zeuge Sü. Z., ausdrücklich bei jeder Reise nach Syrien gesagt. Die Zeugin Si. Z. beschrieb das
Vorgehen ihres geschiedenen Ehemannes dahingehend, dass er sich für den
Transport des Geldes einen Brustbeutel besorgt hatte und das Geld – mehr als
10 000 € – darin transportierte. Das Geld sei, soweit davon nicht Lebensmittel
und Bekleidung in der Türkei gekauft worden seien, für die Unterstützung der
JaN bestimmt gewesen. Sie habe das Geld selbst gesehen, wobei sie die Stückelung nicht mehr hat angeben können. Auch habe ihr Ehemann häufiger mit
einer Hand die Geste eines Fingers am Abzug einer Waffe gemacht, ohne dass
ihr in der mündlichen Verhandlung noch erinnerlich gewesen ist, ob er diese
Geste im Zusammenhang mit der JaN gemacht habe.
174
Der Senat erachtet den Inhalt der Aussage als glaubhaft und die Zeugin Si. Z. für
glaubwürdig. Danach ist davon auszugehen, dass Herr Sü. Z. für den Kläger
Geld nach Syrien transportierte, um damit unmittelbar die JaN finanziell, etwa
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