169 Soweit die Zeugin Si. Z. in der mündlichen Verhandlung und auch schon in ihren Vernehmungen als Zeugin durch Beamte des Polizeipräsidiums Münster bzw. des LKA NRW in Düsseldorf am 27. Februar, 8. und 13. März 2019 angegeben hat, ihr geschiedener Ehemann habe für den Kläger weitere Gegenstände wie etwa Nachtsichtgeräte im Waschkeller gelagert, die für den Transport nach Syrien vorgesehen gewesen seien und die ihrer Auffassung nach für den Kriegseinsatz bestimmt seien, hat der Zeuge Sü. Z. dies nicht bestätigt und es drängt sich auch insoweit eine militärische Nutzung nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf. Hinzu kommt, dass nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand bei Kontrollen der Konvois des Klägers in Deutschland keine derartigen, für die militärische Nutzung vorgesehenen Ausrüstungsgegenstände gefunden worden sind. Es lässt sich daher zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass der Kläger militärische Ausrüstungsgegenstände von Deutschland aus nach Syrien für die JaN und HTS transportiert hat. 170 (2.2.2) Der Kläger war allerdings aktiv in die Beschaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände im Ausland eingebunden und transferierte für diesen Zweck Gelder nach Syrien zur JaN bzw. HTS. Dies ergibt sich aus den Aktivitäten des Herrn D. (2.2.2.1) und der Aussage der Zeugin Si. Z. (2.2.2.2). 171 (2.2.2.1) Herr D. war nach dem Sachstandsbericht des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein (LKA SH) vom 29. Januar 2018 in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Flensburg wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Terrorismusfinanzierung und anderer Delikte eigenen Angaben zufolge für den Kläger seit 2013 tätig und reiste für ihn im Rahmen der humanitären Hilfeleistungen wie etwa dem Transport von Krankenwagen mehrfach nach Syrien. Diese Tätigkeit des Herrn D. wird nach den vorliegenden Unterlagen durch zahlreiche, von dem Kläger zwischen 2015 und 2018 veröffentlichte Videos über Hilfslieferungen und Projekte in Syrien belegt, auf denen Herr D. mit weiteren Mitarbeitern des Klägers wie etwa Herrn S. K. zu sehen ist und ausdrücklich als Mitglied des Klägers bezeichnet wird. Herr D. gab zudem nach dem Sachstandsbericht LKA SH vom 29. Januar 2018 (S. 24 ff.) bei einer Ausreisekontrolle aus der Bundesrepublik Deutschland am 6. Mai 2016 gegenüber den kontrollierenden Beamten an, Mitglied des Vereins Aktion Ansar zu sein, und hatte Identitätspapiere des Herrn Sü. Z. sowie drei Dokumente Seite 75 von 118

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents