dass der Kläger mit jedem Konvoi jeweils mehrere 10 000 € nach Syrien
brachte. Es ist nicht ersichtlich, dass die während des Transports auftretenden
Kosten die Mitnahme einer solchen Bargeldmenge verlangten. Ebenso lässt die
Aussage des Zeugen S. K. betreffend den Kauf von Hilfsgütern in der Türkei
trotz Nachfrage des Gerichts nicht erkennen, weshalb der Zeuge Sü. Z. hierfür
Geldbeträge von bis zu 40 000 € mit sich führte. Soweit der Vorsitzende des
Klägers und der Zeuge Sü. Z. darauf hingewiesen hatten, dass das verbliebene
Geld auch für die Projekte vor Ort, also etwa für Gehaltszahlungen verwendet
worden sei, mag dies zutreffen. Es ist aber dem Vortrag des Klägers und den gemachten Aussagen nicht zu entnehmen, wann im Einzelnen die Gelder welchen
Projekten zugeflossen sein sollen. Dementsprechend lässt sich weder anhand
der genannten Zeugenaussagen oder der Einlassung des Vorsitzenden des Klägers noch durch dessen vorgelegte Unterlagen eine vollständige Verwendung
der Geldmittel belegen. Die von dem Kläger eingereichte Projektübersicht beziffert die Ausgaben für die Projekte in Syrien mit 7 573 747,57 €, ohne dass der
Kläger im Verfahren diese Ausgaben auch nur ansatzweise aufgeschlüsselt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Aufteilung der Ausgaben für die Projekte
anhand der von der Beklagten beschlagnahmten Unterlagen vornehmen ließe,
sind ebenso wenig festzustellen. Nach den Angaben in dem Analysebericht des
LKA NRW vom 13. Juli 2020 konnte ein Gesamtumsatz auf den ermittelten
Konten in Höhe von 12 887 579 € und insgesamt von 13 576 853 € festgestellt
werden, bei dem es sich – wie schon dargelegt – nur um einen kleinen Teil der
vom Kläger erwirtschafteten Umsätze handelt. Die Finanzanalyse hat weitere
Finanzströme aufgezeigt, die dem legalen, buchhalterischen Geschäftsvorgang
vorsätzlich entzogen worden sind und dem Prinzip einer transparenten Buchhaltung widersprechen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Vermerk
des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf vom
9. August 2022, in dem festgestellt wird, dass Gegenstand der dortigen Ermittlungen die Prüfung der Mittelverwendung ist und die Verwendung der Spenden
insbesondere im Ausland nach den bisher gesichteten Unterlagen nicht hinreichend belegt ist. Die anderslautende Behauptung des Klägers, seine Buchhaltung sei nachvollziehbar und vollständig, entbehrt angesichts dieser Feststellungen in Ansehung der hohen Bareinnahmen des Klägers jeglicher Grundlage, sodass der Senat nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen sieht. Das Vorbringen, sämtliche verbliebenen Gelder seien
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