ist daher ebenfalls ungeeignet, den festgestellten Herrschafts- und Einflussbereich der HTS zwischen 2017 und 2021 infrage zu stellen. Gleiches gilt für die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte, aus Wikipedia stammende Karte über türkische Militäroperationen im Gouvernement Idlib, die alle seit dem 7. Oktober 2017 entstandenen türkischen Beobachtungsposten und andere militärische Einrichtungen sowohl in der west-/östlichen als auch in der nord-/ südlichen Ausrichtung der DEZ Idlib und Umgebung ausweist (https://en.wikipedia.org/wiki/Turkish_military_operation_in_Idlib_Governorate). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dieser Darstellung der Präsenz des türkischen Militärs in der DEZ Idlib und Umgebung nicht, dass die Annahme eines dortigen Herrschaftsbereichs der HTS und vor allem die in der Behördenerklärung TE-24/2021 des BND enthaltene Karte unzutreffend bzw. falsch sind. Die Karte in der Behördenerklärung TE-24/2021 des BND hat ausweislich ihrer Legende nicht die Präsenz des türkischen Militärs, sondern ausschließlich eine Lagekarte der DEZ Idlib mit den darin enthaltenen HTSdominierten Gebieten zum Gegenstand. Daher schließt die Militärpräsenz der Türkei in Teilen der DEZ Idlib die Annahme des festgestellten Herrschafts- und Einflussbereichs der HTS nicht aus. Wie die Ausführungen auf der vom Kläger angeführten Internetseite zu der von ihm vorgelegten Karte über türkische Militäroperationen zeigen, sind die türkischen Beobachtungsposten und militärischen Einrichtungen seit 2017 dauerhaft Ziel von Angriffen und Auseinandersetzungen gewesen, in denen auch die HTS verwickelt war. Schließlich verhält sich der klägerische Hinweis auf den Wikipedia-Eintrag zu Ad-Dana (Stand der Bearbeitung: 30. August 2022), wonach diese Stadt aktuell von der Syrischen Nationalarmee beherrscht wird (https://en.wikipedia.org/wiki/Al-Dana,_Syria), ebenfalls nicht zu den von der HTS kontrollierten Gebieten im hier maßgebenden Zeitraum bis 2021. 153 (2.1.2) Der Kläger hat mit seinen humanitären Hilfeleistungen und Projekten die Terrororganisationen bewusst unterstützt. Ausgangspunkt hierfür ist, dass er – wie zuvor dargestellt – seine humanitären Hilfeleistungen weit überwiegend im Herrschafts- und Einflussbereich der JaN bzw. HTS erbrachte und diese Hilfeleistungen nicht ohne Absprachen und Zahlungen an jene Terrororganisationen durchgeführt werden konnten. Der Kläger bestreitet zwar, derar- Seite 67 von 118

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