berichteten. Schließlich hat auch der Kläger eingeräumt, dass die Stadt Idlib – in den Karten ein Gebiet der Rebellen – seit 2015 fast vollständig unter der Kontrolle der JaN stand. Die Entwicklung der Herrschafts- und Einflussbereiche der JaN sowie entsprechender Rebellengruppen wird letztlich bestätigt durch die von dem Kläger vorgelegte Karte des ISW "Russian Enabled Regime Gains in Syria", Stand: 30. Dezember 2015, auf der die Entwicklung der Herrschafts- und Einflussbereiche nach der russischen Invasion nachgezeichnet wird (www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Enabled%20Gains%20Map_ISW_2.png). Auf ihr ist zu sehen, dass Kessab zu diesem Zeitpunkt wieder unter der Kontrolle des Assad-Regimes war, Teile von Aleppo im Osten der Stadt unter der Kontrolle der Rebellenorganisationen standen und die Provinzen Aleppo und Idlib ebenfalls von der JaN und den Rebellengruppen beherrscht wurden, wobei Teile dieser Provinzen unter ausschließlicher Kontrolle der JaN standen. Der Hinweis des Klägers, dass dort Ende 2016 noch Truppen der FSA und der syrischen demokratischen Opposition gewesen seien, ändert die vorstehende Beurteilung des Herrschafts- und Einflussbereichs der JaN nicht. Aus dem zum Beleg für seine Auffassung vorgelegten Artikel der "Zeit" aus November 2016 ergibt sich zugleich, dass in Ost-Aleppo das Spektrum der dort kämpfenden Rebellen von Einheiten der FSA bis zur JaN reichte (abgerufen unter www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/syrien-krieg-aleppo-politische-zukunft). 149 Ein plausibler Grund dafür, weshalb sich der Kläger aus der Region nördlich von Homs in 2016 zurückzog, ergibt sich des Weiteren aus der Karte des ISW "Russian Airstrikes in Syria: February 2 - 16, 2016" (www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Airstrikes%2002-%2016%20FEB%2001_5.jpg), wonach der JaN- und Rebellenbereich nördlich von Homs vom 8. bis 16. Februar 2016 von den russischen Streitkräften bombardiert wurde. Zwar erfolgten nach dieser Karte russische Luftangriffe auch in Teilen der Provinzen Aleppo und Idlib; es ist aber nicht ersichtlich, dass hierdurch der Herrschaftsund Einflussbereich der JaN in seiner Reichweite maßgeblich geschmälert wurde. Insbesondere fanden keine russischen Luftangriffe im Grenzbereich zu Reyhanlı statt. Seite 64 von 118

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