Den Betrieb von Krankenhäusern beschränkte der Kläger ebenfalls auf die Gebiete in und um Aleppo und Idlib, wo er neben der Schule in Afrin auch seine weiteren Projekte fortsetzte. Der Vorsitzende des Klägers hat ausgeführt, die weiteren Krankenhäuser aufgegeben und sich aus "Hama-Land und HomsLand" wie die anderen Hilfsorganisationen zurückgezogen zu haben, nachdem das Assad-Regime mit Russland diese Regionen übernommen habe. 147 Die Konzentrierung der Aktivitäten des Klägers in 2015 und 2016 auf die Gebiete in und um Aleppo und Idlib korreliert mit den Veränderungen des Herrschafts- und Einflussbereichs der JaN in dieser Zeit. Nach der Behördenerklärung TE-24/2021 des BND veränderte sich die Präsenz der jihadistischen und islamistischen Gruppierungen in den syrischen Provinzen Aleppo und Idlib bereits in den Jahren 2013 und 2014. Infolge von Konflikten und bewaffneten Auseinandersetzungen kam es regelmäßig zu Machtverschiebungen und wechselnden Vorherrschaften über Städte und Regionen in Nordwestsyrien. Diese Entwicklung setzte sich in den Jahren 2015 und 2016 ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Karten des Institute for the Study of War (ISW) mit der Bezeichnung "Control of Terrain in Syria" zu den Zeitpunkten Dezember 2014, 22. Mai, 19. Juni, 14. September und 23. Dezember 2015 fort. Der Herrschaftsund Einflussbereich der JaN und entsprechender Rebellenorganisationen erstreckte sich danach vor allem auf die Provinzen von Aleppo und Idlib, während ihr Einflussbereich nördlich von Homs bereits in 2015 stetig kleiner wurde und nördlich von Hama nicht mehr gegeben war. Aus den Karten ergibt sich auch, dass die JaN in dieser Zeit Teile der Provinzen Aleppo und Idlib allein beherrschte. Hierzu gehörte etwa die Grenzregion um Reyhanlı, wo der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen ein Witwenheim betrieb und mit seinen Hilfsgütern die Grenze zu Syrien übertrat. 148 Soweit in den Karten die anderen Bereiche dieser Provinzen, wie etwa die Stadt Idlib und deren unmittelbare Umgebung, als von Rebellenorganisationen beherrscht ausgewiesen werden, schließt diese Darstellung einen dennoch bestehenden dortigen Einfluss der JaN nicht aus. In der ISW-Karte von Dezember 2014 sind die Herrschaftsbereiche der JaN und der Rebellen noch einheitlich dargestellt und die Beklagte hat zahlreiche Nachrichtenmeldungen vorgelegt, die über die Eroberung von Idlib und Umgebung durch die JaN im März 2015 Seite 63 von 118

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