vom 15. Juni 2014: "Kessab liberated" (https://en.armradio.am/2014/06/15/ kessab-liberated/). Der Kläger ist der Annahme der Eroberung der Stadt Kessab durch die JaN nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, zum Zeitpunkt des Videos über die Lieferung der Krankenwagen dorthin habe man zunächst davon ausgehen können, dass die Verbündeten der Türkei, der FSA, im Wesentlichen verantwortlich für die Einnahme Kessabs gewesen seien. 145 Auch der Hinweis des Klägers, dass nach einem Bericht von Herrn al-Tamimi vom 18. Juli 2013 (www.joshualandis.com/blog/the-islamic-state-of-iraq-andash-sham-expands-into-rural-northern-syria/) die Stadt Ad-Dana, Gouvernement Idlib, unter der Kontrolle der ISIS gestanden haben soll, ändert nichts an der Beurteilung, dass die Hilfslieferungen des Klägers zum damaligen Zeitpunkt im Herrschafts- und Einflussbereich der JaN lagen. Denn die diese Einschätzung stützende Behördenerklärung TE-24/2021 des BND berücksichtigt bereits, dass in den Provinzen Aleppo und Idlib weitere islamistische und jihadistische Gruppen aktiv waren; zudem ergibt sich aus dem vorherigen Bericht des vom Kläger zitierten Autors al-Tamimi, dass die Trennung zwischen JaN und ISIS in einigen Teilen Syriens unscharf sei (www.joshualandis.com/blog/where-doesjabhat-al-nusra-end-and-the-islamic-state-of-iraq-ash-sham-begin/). Ebenso wenig wird die Reichweite des Herrschafts- und Einflussbereichs der JaN durch den Hinweis des Klägers infrage gestellt, dass zwischen 2012 und 2016 Aleppo wie auch die Provinz Idlib zwischen zahlreichen Rebellengruppen umkämpft gewesen sei. Die Behördenerklärung TE-24/2021 des BND hat die dynamische Entwicklung bei ihrer Einschätzung der Reichweite des Herrschafts- und Einflussbereichs der JaN in den Blick genommen. 146 (2.1.1.2) Der Kläger setzte in 2015 – und nach Aussage des Zeugen Sü. Z. bis in das Jahr 2016 – seine Krankenwagenkonvois mit Lieferungen von Hilfsgütern in die Städte und Regionen von Aleppo und Idlib fort. Im Laufe der Zeit traten an die Stelle der Krankenwagentransporte zunehmend Containertransporte mit Hilfsgütern. Die Container wurden nach der Einlassung des Vorsitzenden des Klägers in seiner Einvernahme über den Landweg und per Schiff bis zum Hafen Mersin in der Türkei gebracht. Von dort aus transportierten entweder Mitarbeiter des Klägers oder eine syrische Spedition die Container durch die Pufferzone. Seite 62 von 118

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