juris Rn. 15). Sie übt die Herrschaft in dem von ihr kontrollierten Gebiet durch nach außen formal unabhängige Strukturen aus, die ihr faktisch unterstellt sind (BMI, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 212; BND, Behördenerklärung TE-24/2021 S. 5 f.). Damit erfüllt die HTS ebenfalls die Voraussetzungen einer Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - AK 36/19 - juris Rn. 19). 138 (2) Der Kläger unterstützte diese Terrororganisationen vorsätzlich, indem er zum einen in deren Herrschafts- und Einflussbereich humanitäre Hilfeleistungen erbrachte (2.1). Zum anderen war der Kläger aktiv in die Beschaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände im Ausland eingebunden und transferierte Gelder nach Syrien für die JaN und die HTS (2.2). 139 (2.1) Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger bis zu seinem Verbot seine humanitären Hilfeleistungen bewusst in den von der JaN und der HTS kontrollierten Gebieten erbrachte und damit diese Terrororganisationen unterstützte. Diese Überzeugung beruht auf der Feststellung, dass die Orte der Hilfeleistungen des Klägers und der räumliche Herrschafts- und Einflussbereich der JaN bzw. HTS in Syrien einen hohen Überschneidungsgrad aufweisen (2.1.1) und auf den Umständen, unter denen die Hilfeleistungen erbracht wurden (2.1.2). 140 (2.1.1) Da sich der räumliche Herrschafts- und Einflussbereich von JaN und HTS zwischen 2013 und 2021 änderte, ist eine zeitabschnittsweise Betrachtung der Orte, in denen der Kläger seine Hilfeleistungen erbrachte, vorzunehmen. Dabei beruhen die Feststellungen, in welchen Orten und Gebieten der Kläger seine Hilfeleistungen in Syrien erbrachte, insbesondere auf seinen eigenen Angaben, die sich im Wesentlichen auf einzelne Projekte beziehen, einer Auswertung der von ihm vorgelegten und veröffentlichten Videos, mit denen er seine Hilfsprojekte bewarb, den vorliegenden Unterlagen, den Zeugenaussagen der Herren S. K., M. A., Sü. Z. sowie der Einlassung des Vorsitzenden des Klägers im Rahmen seiner Einvernahme. Danach ergibt sich folgendes Bild für die Jahre 2013/2014 (2.1.1.1), die Jahre 2015/2016 (2.1.1.2) und die Jahre 2017 bis 2021 (2.1.1.3): Seite 58 von 118

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