131 bbb) Nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) zu begehen. Gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer unter anderem in den Fällen des Absatzes 1 eine dort bezeichnete Vereinigung unterstützt. Dies gilt über § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet (§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB). 132 Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB in der Fassung des seit dem 22. Juli 2017 geltenden Vierundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21 - BGHSt 66, 137 Rn. 20). Die Vereinigung muss – soweit vorliegend entscheidungserheblich – auf die in § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Straftaten gerichtet sein, d. h. die in Aussicht genommenen Straftaten dürfen voraussichtlich weder gerechtfertigt noch entschuldigt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - AK 15/22, AK 16/22 - NStZ-RR 2022, 191 <192>). 133 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, Seite 54 von 118

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