mit Wissen und Wollen der Vereinigung fortgesetzt werden. Ein Vereinigungsverbot genügt nur dann den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, wenn das
Vorgehen gegen einzelne Straftaten nicht ausreicht, weil strafwürdige
Handlungen gerade aus der Organisation heraus geplant oder begangen werden, also die Verletzung der Strafgesetze gerade mit der Organisation prägend
verknüpft ist. Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der Vereinigung gegen die Schutzgüter gerichtet handeln oder die Vereinigung ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018
- 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli
2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 5. August
2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 16 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 BVerwGE 154, 22 Rn. 40 f.).
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Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungsschutzes ist ein Vereinsverbot
nicht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden (BVerfG, Beschluss vom
13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24). Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist von der Verbotsbehörde und von dem
gegen ein verfügtes Verbot angerufenen Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE
80, 299 <305>, vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 17 f.
und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 44). Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK steht dem nicht entgegen (dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 a. a. O.).
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Der Hinweis des Klägers, gegen seine Verantwortlichen und andere Personen
sei keine Anklage erhoben und strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen diejenigen Personen seien eingestellt worden, die ihm Konten zur Verfügung gestellt hätten, ist hiernach für die Prüfung der Strafgesetzwidrigkeit ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass gegen den Vorsitzenden des Klägers und weitere Personen nach wie vor sowohl strafrechtlich als auch steuerstrafrechtlich Ermittlungsverfahren laufen und die vom Kläger angeführten eingestellten Verfahren nicht Verantwortliche des Klägers oder seiner Teilorganisationen betreffen.
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