artigen Konflikten ermöglichen. Staaten, die nicht an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sind, trifft nach humanitärem Völkerrecht die Pflicht, Gütern und
Personal für ohne jede nachteilige Unterscheidung unparteiisch erbrachte Hilfeleistungen in bewaffneten Konflikten Durchlass zu gewähren (Art. 23 Abs. 1 und
Art. 59 Abs. 3 GA IV, Art. 70 Abs. 2 ZP I). Das gilt nach Art. 23 Abs. 2 GA IV jedoch nur, wenn daraus kein offensichtlicher Vorteil für militärische Anstrengungen erwächst. Zudem muss die Hilfeleistung für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich sein und die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit,
Neutralität und Unparteilichkeit achten. Gleichzeitig greift die völkerrechtliche
Verpflichtung der Staaten, eine unmittelbare und mittelbare Finanzierung von
Terrorismus zu unterbinden, wobei die Verpflichtungen aus dem humanitären
Völkerrecht allerdings unberührt bleiben, sie also neutralen humanitären Hilfeleistungen ebenfalls nicht im Wege stehen. Diese Regeln ermöglichen es, zulässige humanitäre Hilfe von einer die Verbotsgründe erfüllenden Förderpraxis abzugrenzen (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR
1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 134 ff. m. w. N.).
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Ob mit humanitären Hilfeleistungen in tatsächlich terroristisch kontrollierten
Gebieten ein Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG verwirklicht wird, weil sie die
allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit
missachten, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Entscheidend ist, ob die konkreten Aktivitäten eines Vereins die Grenze zulässiger
humanitärer Hilfeleistungen überschreiten. Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 GG
kann hierfür die subjektive Zwecksetzung, mit der die Hilfeleistungen erbracht
werden, ausschlaggebend sein. Identifiziert sich der Verein mit den Zielen einer
terroristischen Vereinigung, in deren Gebiet er die humanitären Hilfeleistungen
erbringt, ist davon auszugehen, dass diese weder neutral noch unparteilich im
Sinne des humanitären Völkerrechts geleistet werden (vgl. in diesem Sinne
BVerwG, Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 68 ff.).
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Da für die Beurteilung der Zulässigkeit von Hilfeleistungen nach humanitärem
Völkerrecht die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die allgemeinen Aussagen in der Strategie des Auswärtigen Amtes zur humanitären Hilfe im Ausland 2019 - 2023 (veröffentlicht am
Seite 51 von 118
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