henden Eingliederung des Ummashops in das Vereinsgeflecht des Klägers auszugehen, auch wenn nach dem Vortrag des Klägers Herr Ki. alle geschäftsbezogenen Entscheidungen selbst getroffen haben soll.
115
eee) Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass SKIB ebenfalls eine
Teilorganisation des Klägers ist. Eine gegen diese Einordnung gerichtete Klage
des SKIB hat das Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2023 (BVerwG 6 A 2.21) abgewiesen. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird wegen der Einzelheiten
verwiesen.
116
fff) Das Verhalten von WWR muss sich der Kläger lediglich von 2016 bis Ende
März 2019 zurechnen lassen, weil nur in diesem Zeitraum die Voraussetzungen
einer Teilorganisation vorlagen und zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung entfallen waren. Zu diesem Ergebnis ist der Senat im Verfahren BVerwG
6 A 4.21 gekommen und hat auf die Klage von WWR die Verbotsverfügung mit
Urteil vom 7. Juli 2023 teilweise aufgehoben, soweit sie WWR als Teilorganisation des Klägers betrifft.
117
Das Urteil im Verfahren BVerwG 6 A 4.21 führt nicht zum Teilerfolg der hiesigen Klage. Hatte die Anfechtungsklage der (vermeintlichen) Teilorganisation
– wie im Verfahren BVerwG 6 A 4.21 – nur deshalb Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VereinsG zwar zuvor, jedoch nicht mehr im maßgeblichen
Zeitpunkt des Verbotserlasses vorlagen, ist damit die Qualifikation – hier: des
WWR – als Teilorganisation nicht mit ex-tunc-Wirkung entfallen. Vielmehr
bleibt die Organisation für den Zeitraum, in dem sie nach der tatrichterlichen
Würdigung in den Gesamtverein eingegliedert war, Teilorganisation im Sinne
des § 3 Abs. 3 VereinsG. Deshalb kann sich der Kläger als mit der angefochtenen
Verfügung verbotener Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG – wie dargelegt – lediglich darauf berufen, dass ihm das Verhalten von WWR bei der Prüfung der Verwirklichung von Verbotsgründen jedenfalls für den Zeitraum ab
April 2019 nicht mehr nach § 3 Abs. 3 VereinsG zugerechnet werden kann.
118
dd) Die Beklagte hat das Verbot des Klägers in der Verbotsverfügung auf die in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG genannten, eng auszulegenden
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