henden Eingliederung des Ummashops in das Vereinsgeflecht des Klägers auszugehen, auch wenn nach dem Vortrag des Klägers Herr Ki. alle geschäftsbezogenen Entscheidungen selbst getroffen haben soll. 115 eee) Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass SKIB ebenfalls eine Teilorganisation des Klägers ist. Eine gegen diese Einordnung gerichtete Klage des SKIB hat das Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2023 (BVerwG 6 A 2.21) abgewiesen. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird wegen der Einzelheiten verwiesen. 116 fff) Das Verhalten von WWR muss sich der Kläger lediglich von 2016 bis Ende März 2019 zurechnen lassen, weil nur in diesem Zeitraum die Voraussetzungen einer Teilorganisation vorlagen und zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung entfallen waren. Zu diesem Ergebnis ist der Senat im Verfahren BVerwG 6 A 4.21 gekommen und hat auf die Klage von WWR die Verbotsverfügung mit Urteil vom 7. Juli 2023 teilweise aufgehoben, soweit sie WWR als Teilorganisation des Klägers betrifft. 117 Das Urteil im Verfahren BVerwG 6 A 4.21 führt nicht zum Teilerfolg der hiesigen Klage. Hatte die Anfechtungsklage der (vermeintlichen) Teilorganisation – wie im Verfahren BVerwG 6 A 4.21 – nur deshalb Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VereinsG zwar zuvor, jedoch nicht mehr im maßgeblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses vorlagen, ist damit die Qualifikation – hier: des WWR – als Teilorganisation nicht mit ex-tunc-Wirkung entfallen. Vielmehr bleibt die Organisation für den Zeitraum, in dem sie nach der tatrichterlichen Würdigung in den Gesamtverein eingegliedert war, Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG. Deshalb kann sich der Kläger als mit der angefochtenen Verfügung verbotener Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG – wie dargelegt – lediglich darauf berufen, dass ihm das Verhalten von WWR bei der Prüfung der Verwirklichung von Verbotsgründen jedenfalls für den Zeitraum ab April 2019 nicht mehr nach § 3 Abs. 3 VereinsG zugerechnet werden kann. 118 dd) Die Beklagte hat das Verbot des Klägers in der Verbotsverfügung auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG genannten, eng auszulegenden Seite 47 von 118

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