mache, sowie den Veranstaltungen des Klägers und seiner Zusammenarbeit mit salafistischen Predigern nieder. 53 Das den Kläger und seine Teilorganisationen umfassende Verbot sei verhältnismäßig. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Es sei nicht Aufgabe der Verbotsbehörde, einer Vereinigung Vorgaben für deren Satzung oder Aktivitäten zu machen oder sie unter staatliche Aufsicht zu stellen, um auf diese Weise von einem Verbot absehen zu können. 54 Eine Anhörung sei nicht geboten gewesen, da vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen nicht denselben Ankündigungseffekt entfalteten wie eine Anhörung zu einem konkreten Verbot. Da sich der Kläger und seine Teilorganisationen nach der ersten Durchsuchung weiterhin betätigt hätten, habe auch weiterhin die Gefahr bestanden, dass neue Beweismittel und Infrastruktur durch die Anhörung dem Zugriff der Behörden entzogen worden wären. 55 Der Rechtsstreit ist am 26. und 27. Juni 2023 gemeinsam mit den Klagen von SKIB (Aktenzeichen: BVerwG 6 A 2.21) und WWR (Aktenzeichen: BVerwG 6 A 4.21) verhandelt worden. Über die Klagen jener Vereinigungen hat der Senat mit Urteilen vom 7. Juli 2023 entschieden. Im Rahmen der weiteren mündlichen Verhandlung des hiesigen Verfahrens am 5. Juli, 15. und 16. August 2023 hat er eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der Senat hat den Vorsitzenden des Klägers als Beteiligten und die Zeugen Si. Z., Sü. Z., W. R., M. A. und S. K. einvernommen sowie eine schriftliche Bekundung einer Auskunftsperson eingeholt und diese im Wege des Urkundenbeweises eingeführt. Darüber hinaus hat er Videos, Bilder, Karten und Gegenstände in Augenschein genommen. 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Streitakte mit den Niederschriften über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Seite 22 von 118

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