er sei keine neutrale Hilfsorganisation, die Abgaben an die Terrororganisationen allein um des übergeordneten Zwecks humanitärer Hilfeleistung bei sonst beachteter Neutralität leiste. 49 Bei den Hilfslieferungen und Projekten des Klägers in Syrien, vor allem in den Provinzen Aleppo und Idlib, sei es ausgeschlossen, diese ohne Absprachen und Zahlungen von Geldern mit den dort jeweils dominierenden Gruppierungen durchführen zu können. Dementsprechend kämen Hilfslieferungen aus dem Ausland unmittelbar oder mittelbar Organisationen wie der JaN und der HTS zugute. Der Kläger habe seine Hilfslieferungen und Projekte bewusst und gezielt in denjenigen Gebieten erbracht, die von den genannten Terrororganisationen beherrscht worden seien. Damit habe er deren bewaffneten Kampf unterstützt. Darüber hinaus habe er diese Terrororganisationen durch die Finanzierung von Waffenkäufen und die Übergabe weiterer für den Kampf gedachter Gegenstände wie Laptops, Kameras, Nachtsichtgeräte, Wanzenscannern, Panzerwesten und Sturmhauben gefördert. Diese Gegenstände seien bei Mitarbeitern des Klägers gelagert worden. Der Kläger identifiziere sich ideologisch mit den Zielen der JaN und der HTS. Dies ergebe sich aus den ihm zuzurechnenden Äußerungen sowie den bei ihm aufgefundenen und für die Werbevideos verwandten religiösen Gesänge (sogenannte Nashids), die einen Bezug zum Jihad und unter anderem zur JaN aufwiesen. Hierfür spreche auch die Kooperation des Klägers mit Herrn D., der mit der JaN sympathisiere, entsprechende Kontakte habe und in die Besorgung und Lieferung von Ausrüstung für die "Mujaheddin" in Syrien eingebunden gewesen sei. 50 Der Kläger habe mithilfe seiner Teilorganisationen, insbesondere des WWR, die HAMAS mit ihren Sozialvereinen im Gazastreifen unterstützt. Ziel der HAMAS sei die Vernichtung des Staates Israel und die Errichtung eines islamistischen Staates auf dem gesamten Gebiet "Palästina". Die ISJ sei als Sozialverein untrennbarer Bestandteil der HAMAS. WWR habe seine Projekte im Gazastreifen seit 2016 im Rahmen einer Kooperation mit diesem Sozialverein verwirklicht und damit die HAMAS unterstützt. Die anderslautende, im Rahmen der Durchsuchungen aufgefundene schriftliche Bestätigung, wonach die ISJ keine Verbindung zur HAMAS habe, sei als Gefälligkeitsbescheinigung anzusehen. Mit seinen Aktivitäten habe WWR die HAMAS materiell und ideologisch unterstützt. Seite 20 von 118

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