unterstützt und beraten. Während beide Vereine zu Beginn noch gemeinsame
Projekte durchgeführt hätten, habe Ben-Hatira Help später vorrangig eigene
Projekte verwirklicht. Die gemeinsame Werbung für Projekte rechtfertige nicht
den Schluss auf das Vorliegen einer Teilorganisation. Herr K. und sein Mitarbeiter Herr Ka. seien nur bis zum Sommer 2019 im Vorstand von Ben-Hatira Help
gewesen. Zudem habe er sich bereits zuvor von Herrn Ka. getrennt. Dieser habe
2017 die We Traid International UG gegründet und seitdem mit WWR kooperiert. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung sei die Teilorganisationseigenschaft von Ben-Hatira Help daher entfallen. Der Ummashop sei
zunächst eine selbständige Nebenorganisation gewesen. Zwar habe der Kläger
den Shop gegründet und die Erträge hätten ihm zustehen sollen, jedoch habe
die Geschäftsführung stets selbständig agiert. Er �� der Kläger – habe keinen
Einfluss auf das Angebot und keinen Zugriff auf die Konten des Ummashops gehabt. Nach dem Verkauf im Jahre 2020 habe er keine Spenden mehr erwartet,
zumal der neue Eigentümer alle Entscheidungen selbständig getroffen habe.
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Seine Aktivitäten liefen nicht den Strafgesetzen zuwider. Insbesondere unterstütze er keine terroristischen Vereinigungen im Sinne von §§ 129a und 129b
StGB. Nicht jede Form humanitärer Hilfe in terroristisch kontrollierten Krisengebieten dürfe wegen ihrer mittelbar fördernden Effekte durch Vereinsverbote
unterbunden werden. Allein generelle Akzeptanz- und Entlastungsvorteile, die
ausgelöst werden könnten, wenn karitative Einrichtungen und Vereine mit sozialer Zwecksetzung in tatsächlich terroristisch kontrollierten Gebieten unterstützt würden, könnten nicht als Anknüpfungspunkt für ein Vereinsverbot dienen. Dies zeigten auch die Regelungen für die Leistung humanitärer Hilfe in bewaffneten Konflikten in dem Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen
in Kriegszeiten und dem 1. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Zielten Spenden auf die Linderung von Not und
achteten sie die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit, erfülle ein Verein nicht den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2
GG. Nach diesen Grundsätzen sei die Hilfe des Klägers nicht geeignet, ein Vereinsverbot zu begründen. Er helfe neutral allen Hilfsbedürftigen vor Ort unabhängig von Religion, sozialem Status oder politischen Ansichten.
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