nisation zusammenarbeiteten. Indiz hierfür sei die nicht belegte Mittelverwendung durch SKIB. So seien die Angaben von SKIB über Zahlungen an den dortigen Kooperationspartner "Tawakal Emergency and Development Organization"
(TEDO) nicht nachvollziehbar. Bescheinigungen von TEDO über die Mittelverwendung in Somalia seien gefälscht.
19
Der Kläger und WWR seien sich bewusst, dass sie mit terroristischen Vereinigungen zusammenarbeiteten. Dies ergebe sich aus der antisemitischen Haltung
des Klägers, belegt durch Äußerungen, Bildmaterialien und Kontakte zu Antisemiten. Für den WWR zeige sich dies insbesondere aus israelfeindlichen Äußerungen der Vorsitzenden sowie ihren Kontakten zu Personen, die die Zusammenarbeit mit der HAMAS suchten.
20
Der Kläger habe mit seinen Teilorganisationen durch die finanzielle Unterstützung von JaN, HAMAS und Al-Shabab zugleich gegen das Bereitstellungsverbot
des § 18 AWG sowie mit der Angabe des Spendensammelns für humanitäre
Zwecke und dem Ausstellen von Spendenquittungen durch WWR zugunsten des
Klägers gegen weitere Strafvorschriften verstoßen.
21
Die den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Aktivitäten des Klägers prägten dessen
Charakter. Selbst wenn der Kläger und seine Teilorganisationen auch humanitäre Zwecke verwirklichten, nehme der beschriebene Anteil der Aktivitäten doch
den überwiegenden Raum ein. Schon die Konstruktion des Vereinsgeflechts und
seine regelmäßigen Erweiterungen zeigten, welche Bedeutung der Kläger selbst
den beschriebenen Aktivitäten beimesse. Es sei alles daran gesetzt worden, sie
trotz der Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden und daraus folgenden
Schwierigkeiten weiter zu führen. Der Kläger habe bewusst sein Vereinsgeflecht
um Teilorganisationen wie etwa WWR und SKIB erweitert, die die strafrechtlich
relevanten Aktivitäten in bestimmten Regionen maßgeblich durchführten.
22
Der Kläger richte sich mitsamt seinen Teilorganisationen auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil er terroristische Vereinigungen unterstütze. Die terroristischen Vereinigungen wendeten sich ihrerseits gegen die
Völkerverständigung. Sie begingen nicht nur Straftaten, sondern trügen mit ih-
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