Kläger, etwa durch Lieferung von Kampfausrüstung nach Syrien. Dessen Vorsitzender habe in den Jahren 2015 bis 2018 laufend Kontakt mit dem salafistischen Aktivisten D. gehabt, der für Projekte des Klägers als Vermittler aufgetreten sei und mit der JaN sympathisiere. Auch der Kläger sei ideologisch der JaN zuzuordnen, was durch Aussagen in Videos sowie Spendenaufrufe bestätigt werde. Anhaltspunkt hierfür sei auch der Kauf eines Grundstücks in der Provinz Aleppo zu einer Zeit, in der sowohl die JaN als auch die Vorgängerorganisation des IS dort aktiv gewesen seien. Der Kläger habe Hilfsgüter gezielt in die von der JaN beherrschten Gebiete geliefert, was dieser Terrororganisation zugutegekommen sei. 17 Zum anderen unterstütze der Kläger mit den eingenommenen Spendengeldern die HAMAS, die seit 2003 auf der EU-Terrorliste geführt werde. Er verwirkliche im Gazastreifen scheinbar karitative Projekte wie die Bereitstellung dauerhafter Elektrizität durch Stromspeichersysteme. Hierzu bediene sich der Kläger vor Ort der "Childhood Welfare Association" (CWA). Bestandteil des Elektrizitätsprojekts sei die "Mahmud Abul Khair Moschee" im nördlichen Gazastreifen, die den Qassam-Brigaden und damit dem militärischen Arm der HAMAS zuzurechnen sei. Ebenfalls aktiv im Gazastreifen sei die Teilorganisation WWR, die persönliche Kontakte zur HAMAS aufgebaut und diese finanziell durch die Weiterleitung von Spendengeldern gefördert habe. Es bestehe eine enge Kooperation zwischen WWR und der Islamic Society Jabaliya (ISJ), die ein Sozialverein der HAMAS sei. Darüber hinaus habe WWR im Rahmen von Vereinbarungen Spendengelder an andere Organisationen im Gazastreifen wie der El-Adham-Charitable Association und der Nour El-Marifa Association weitergeleitet, die der HAMAS zuzurechnen seien. Die Unterstützung der HAMAS durch WWR sei dem Kläger zuzurechnen, der Kenntnis von dieser Kooperation gehabt habe. 18 Schließlich fördere der Kläger zusammen mit SKIB in Somalia die terroristische Vereinigung Al-Shabab, die den Süden dieses Landes seit 2010 kontrolliere. Obwohl Hilfsorganisationen dort nur sehr schwer Zugang erhielten, sei es SKIB und dem Kläger möglich, in diesem Teil Somalias Hilfe zu leisten. Hilfsprojekte könnten nur im Falle von Geldzahlungen an Al-Shabab verwirklicht werden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger und SKIB mit dieser Terrororga- Seite 8 von 118

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