aufgehalten hat. Ihre eigenen früheren Angaben in den Entschädigungsanträgen stehen dem entgegen. 27Das Gericht teilt nach eigenständiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage die hierzu von der Beklagten gegebenen Begründungen im Bescheid vom 16. Januar 2013 und im Widerspruchsbescheid vom 30. August 2013, macht sich diese ausdrücklich zu Eigen (§ 136 Abs. 3 SGG) und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 28Der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch bei der Annahme, dass sich die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in Budapest aufgehalten habe, eine Anerkennung der BeschäWigungszeiten nach dem ZRBG ausscheidet. Denn unabhängig vom Ort eines möglichen GheGos hat die Klägerin nach eigenen Angaben die BeschäWigung nicht aus eigenem Willensentschluss ausgeübt. 29Ob eine aus eigenem Willensentschluss im Sinne des ZRBG zustande gekommene BeschäWigung oder eine den eigenen Willensentschluss ausschließende Zwangsarbeit vorliegt, ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im GheGo zu beurteilen. Dabei sind die Sphären „Lebensbereich“ und „BeschäWigungsverhältnis“ grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen die Beweggründe zur Aufnahme der BeschäWigung keine Rolle (vgl. BSG, 18. Juni 1997 - 5 RJ 66/95). Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene BeschäWigung liegt vor, wenn der GheGo-Bewohner noch eine Disposidonsbefugnis zumindest dergestalt haGe, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne unmiGelbare Gefahr für Leib, Leben oder seine Resrreiheit ablehnen konnte (vgl. BSG, 3. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R). 30Die Klägerin hat wiederholt, zuletzt in der KlageschriW vom 15. Oktober 2013, angegeben, zur Arbeit durch die Soldaten des nadonalsozialisdschen Regimes gezwungen worden zu sein. Dabei stellte sie die Einflussnahme auf die Arbeitsaufnahme und - durchführung beispielhaW durch physische Gewalt, in Gestalt von wiederholten und kräWigen Schlägen, dar. Der gesamte Vortrag der Klägerin lässt für die Kammer nicht erkennen, dass diese freiwillig gearbeitet hat. Vielmehr ist unter Berücksichdgung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens herangezogenen Unterlagen davon auszugehen, dass sie bis zur Erschöpfung arbeiten musste und keine Wahl bestand, ob die Arbeit zeitweise unterbrochen wird. 31Damit kommt eine Berücksichdgung der Zeit von April 1944 bis Januar 1945 als fikdve Beitragszeit nach § 2 ZRBG nicht in Betracht. 32Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

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