GheGo Budapest in der Zeit vom April 1944 bis Januar 1945. 21Infolgedessen geht die
erkennende Kammer im wohlverstandenen Interesse der Klägerin (§ 123 SGG) davon aus,
dass diese beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr unter Anerkennung von im GheGo Budapest in der Zeit von April 1944 bis
Januar 1945 zurückgelegten Beitragszeiten eine Regelaltersrente zu gewähren. 22Die Klage
ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher
nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente unter
Anerkennung von im GheGo Budapest zurückgelegten Beitragszeiten nach § 2 Abs. 1 ZRBG,
weil sie keine Zeiten der BeschäWigung im GheGo Budapest glaubhaW gemacht hat. 23Nach §
1 Abs. 1 S.1 ZRBG gilt das Gesetz (nur) für Zeiten der BeschäWigung von Verfolgten in einem
GheGo, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die BeschäWigung a) aus
eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2.
das GheGo sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder
diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem
System der sozialen Sicherheit erbracht wird. 24Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen
nicht. Sie hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) nicht glaubhaW
gemacht, im GheGo Budapest eine BeschäWigung, die aus eigenem Willensentschluss
zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt zu haben. 25Eine Tatsache ist gemäß § 23
Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) dann glaubhaW gemacht, wenn ihr
Vorliegen nach dem Ergebnis der ErmiGlungen, die sich auf sämtliche BeweismiGel
erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist. GlaubhaWmachung bedeutet danach mehr
als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit
grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss also
mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch
verbleibende Zweifel unschädlich (vgl. BSG, 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B sowie LSG
Nordrhein-Wesralen, 10. August 2007 - L 14 R 395/06). 26Unter Berücksichdgung dieser
Grundsätze konnte die Kammer nach einer umfassenden Würdigung der beigezogenen
BeweismiGel nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich die Klägerin überwiegend
wahrscheinlich im Zeitraum vom April 1944 bis zum Januar 1945 im GheGo Budapest