BEG und bei der Claims Conference jeweils andere Verfolgungsschicksale ohne zwangsweisen
Aufenthalt im GheGo Budapest geschildert habe. Soweit sei ein zwangsweiser Aufenthalt im
GheGo Budapest aufgrund der widersprüchlichen Angaben in den drei unterschiedlichen
Verfahren nicht glaubhaW gemacht. Darüber hinaus häGe die Klägerin in einem
Antragsformular des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
angegeben, dass sie zu der Arbeit unter Gewaltandrohung gezwungen worden sei. Auch der
weitere Vortrag im Widerspruchsverfahren sei nicht geeignet, die bestehenden
Widersprüche auszuräumen bzw. zu klären. 12Dagegen hat die Klägerin am 15. Oktober 2013
Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr
Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahrens. Dabei betont sie nochmals, dass sie zur Arbeit
gezwungen worden sei. 13Die Klägerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag. 14Die Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen. 15Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im
Bescheid vom 16. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August
2013. 16Das Gericht hat die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zur beabsichdgten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Es hat die
Verwaltungsund Widerspruchsakten der Beklagten (einschließlich der dort beigezogenen
BEG-Akten und Akten der Claims Conference) beigezogen und mit der Prozessakte zum
Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes
und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen
Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 17Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt
ist. 18Die Klage ist - auch ohne einen ausdrücklichen Antrag der Klägerin zulässig. 19Notwendig, aber auch ausreichend für eine ordnungsgemäße Klagerhebung ist,
dass bis zur mündlichen Verhandlung (bzw. bis zum Ergehen der schriWlichen Entscheidung)
klar wird, welches Ziel der Kläger mit seiner Klage verfolgt. Bei der Auslegung des
klägerischen Begehrens ist der für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbare
gesamte Klagevortrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge heranzuziehen (vgl. Leitherer
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 92 Rn. 11 f.). 20Das Begehren der
Klägerin ist aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit den vorliegenden Aktenvorgängen
mit hinreichender Klarheit erkennbar: Es geht ihr um die Gewährung einer Regelaltersrente
aus der Deutschen Rentenversicherung unter Berücksichdgung einer BeschäWigung im