glaubhaW gemacht worden. Eine Anerkennung nach dem ZRBG sei nicht möglich. Aufgrund der unterschiedlichen, sich widersprechenden Zeitangaben der Klägerin in den verschiedenen Entschädigungsverfahren sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin im streidgen Zeitraum im GheGo Budapest gearbeitet habe. 8Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Es habe ein zwangsweiser Aufenthalt in einem GheGo im Sinne des ZRBG vorgelegen. Nach mehrmaligem Entkommen aus dem GheGo Jedinetz sei die Klägerin mit ihrer Familie nach Budapest geflohen. Dort habe es keine GheGos an sich gegeben, aber Judenhäuser, die gesondert gekennzeichnet worden seien. Die Klägerin habe in einer Suppenküche gearbeitet sowie ToileGen und andere Räume der SS-Soldaten geputzt. Bei Zuwiderhandlung der ArbeitsauWräge bzw. bei zu langsamem Arbeiten sei sie geschlagen worden. Sie habe Zeugen, die ihre Arbeit im GheGo Budapest bestädgen könnten. 9Die Beklagte forderte die Klägerin auf, amtlich bestädgte Zeugenerklärungen zu übersenden, welche Angaben zum GheGo, zum Zeitraum, zur Art der BeschäWigung und zum Zustandekommen der Arbeiten enthalten. Die Klägerin übersandte die Aussage eines Zeugen. Dieser teilte mit, dass die Klägerin in Budapest in der Suppenküche und in den UnterkünWen von SS-Soldaten gearbeitet häGe. Eine genaue Zeit, wann die Klägerin in Budapest gewesen sei, gab der Zeuge nicht an. Die Klägerin fügte in einem weiteren Schreiben hinzu, dass sie zur Arbeit gezwungen worden sei, zunächst vom Judenrat und später von den Soldaten der SS. 10Zusätzlich bat die Beklagte beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen um Übersendung von Unterlagen bezüglich eines Antrages auf Anerkennungsleistung gemäß der Richtlinie der Bundesregierung über Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem GheGo, die keine Zwangsarbeit war. In den darauhin übersandten Anträgen gab die Klägerin an, in Debrecen (Ungarn) geboren zu sein. Sie habe im GheGo Budapest vom Mai 1944 bis Januar 1945 gelebt und dort UnterkünWe gereinigt und Feuerholz geschniGen. Im Antrag vom 16. Januar 2008 gab die Klägerin an, dass sie je nach Bedarf zur Arbeit herangezogen wurde. Im Antrag vom 8. Oktober 2012 gab sie an, dass sie zur Arbeit gezwungen worden sei. 11Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. August 2013 als unbegründet zurück. Eine GheGo-Beitragszeit während eines zwangsweisen Aufenthaltes im GheGo Budapest von April 1944 bis Januar 1945 könne auch nach weiterer Erforschung des Sachverhalts durch die Beklagte nicht anerkannt werden. In Ergänzung zum Bescheid vom 16. Januar 2013 sei festzuhalten, dass die Klägerin in den vorhergehenden Entschädigungsverfahren nach dem

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