aufgehalten hat. Ihre eigenen früheren Angaben in den Entschädigungsanträgen stehen dem
entgegen. 27Das Gericht teilt nach eigenständiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage die
hierzu von der Beklagten gegebenen Begründungen im Bescheid vom 16. Januar 2013 und
im Widerspruchsbescheid vom 30. August 2013, macht sich diese ausdrücklich zu Eigen
(§ 136 Abs. 3 SGG) und sieht daher von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab. 28Der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, dass
auch bei der Annahme, dass sich die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in
Budapest aufgehalten habe, eine Anerkennung der BeschäWigungszeiten nach dem ZRBG
ausscheidet. Denn unabhängig vom Ort eines möglichen GheGos hat die Klägerin nach
eigenen Angaben die BeschäWigung nicht aus eigenem Willensentschluss ausgeübt. 29Ob
eine aus eigenem Willensentschluss im Sinne des ZRBG zustande gekommene BeschäWigung
oder eine den eigenen Willensentschluss ausschließende Zwangsarbeit vorliegt, ist vor dem
Hintergrund der wirklichen Lebenslage im GheGo zu beurteilen. Dabei sind die Sphären
„Lebensbereich“ und „BeschäWigungsverhältnis“ grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen
die Beweggründe zur Aufnahme der BeschäWigung keine Rolle (vgl. BSG, 18. Juni 1997 - 5 RJ
66/95). Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene BeschäWigung liegt vor, wenn
der GheGo-Bewohner noch eine Disposidonsbefugnis zumindest dergestalt haGe, dass er die
Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne unmiGelbare Gefahr für Leib, Leben oder
seine Resrreiheit ablehnen konnte (vgl. BSG, 3. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R). 30Die Klägerin hat
wiederholt, zuletzt in der KlageschriW vom 15. Oktober 2013, angegeben, zur Arbeit durch
die Soldaten des nadonalsozialisdschen Regimes gezwungen worden zu sein. Dabei stellte sie
die Einflussnahme auf die Arbeitsaufnahme und - durchführung beispielhaW durch physische
Gewalt, in Gestalt von wiederholten und kräWigen Schlägen, dar. Der gesamte Vortrag der
Klägerin lässt für die Kammer nicht erkennen, dass diese freiwillig gearbeitet hat. Vielmehr
ist unter Berücksichdgung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens herangezogenen
Unterlagen davon auszugehen, dass sie bis zur Erschöpfung arbeiten musste und keine Wahl
bestand, ob die Arbeit zeitweise unterbrochen wird. 31Damit kommt eine Berücksichdgung
der Zeit von April 1944 bis Januar 1945 als fikdve Beitragszeit nach § 2 ZRBG nicht in
Betracht. 32Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Sie folgt der
Entscheidung in der Hauptsache.