glaubhaW gemacht worden. Eine Anerkennung nach dem ZRBG sei nicht möglich. Aufgrund
der unterschiedlichen, sich widersprechenden Zeitangaben der Klägerin in den
verschiedenen Entschädigungsverfahren sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die
Klägerin im streidgen Zeitraum im GheGo Budapest gearbeitet habe. 8Mit Schreiben vom 13.
Februar 2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Es habe ein
zwangsweiser Aufenthalt in einem GheGo im Sinne des ZRBG vorgelegen. Nach
mehrmaligem Entkommen aus dem GheGo Jedinetz sei die Klägerin mit ihrer Familie nach
Budapest geflohen. Dort habe es keine GheGos an sich gegeben, aber Judenhäuser, die
gesondert gekennzeichnet worden seien. Die Klägerin habe in einer Suppenküche gearbeitet
sowie ToileGen und andere Räume der SS-Soldaten geputzt. Bei Zuwiderhandlung der
ArbeitsauWräge bzw. bei zu langsamem Arbeiten sei sie geschlagen worden. Sie habe Zeugen,
die ihre Arbeit im GheGo Budapest bestädgen könnten. 9Die Beklagte forderte die Klägerin
auf, amtlich bestädgte Zeugenerklärungen zu übersenden, welche Angaben zum GheGo, zum
Zeitraum, zur Art der BeschäWigung und zum Zustandekommen der Arbeiten enthalten. Die
Klägerin übersandte die Aussage eines Zeugen. Dieser teilte mit, dass die Klägerin in
Budapest in der Suppenküche und in den UnterkünWen von SS-Soldaten gearbeitet häGe.
Eine genaue Zeit, wann die Klägerin in Budapest gewesen sei, gab der Zeuge nicht an. Die
Klägerin fügte in einem weiteren Schreiben hinzu, dass sie zur Arbeit gezwungen worden sei,
zunächst vom Judenrat und später von den Soldaten der SS. 10Zusätzlich bat die Beklagte
beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen um Übersendung von
Unterlagen bezüglich eines Antrages auf Anerkennungsleistung gemäß der Richtlinie der
Bundesregierung über Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem GheGo, die
keine Zwangsarbeit war. In den darauhin übersandten Anträgen gab die Klägerin an, in
Debrecen (Ungarn) geboren zu sein. Sie habe im GheGo Budapest vom Mai 1944 bis Januar
1945 gelebt und dort UnterkünWe gereinigt und Feuerholz geschniGen. Im Antrag vom 16.
Januar 2008 gab die Klägerin an, dass sie je nach Bedarf zur Arbeit herangezogen wurde. Im
Antrag vom 8. Oktober 2012 gab sie an, dass sie zur Arbeit gezwungen worden sei. 11Die
Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. August 2013 als unbegründet zurück.
Eine GheGo-Beitragszeit während eines zwangsweisen Aufenthaltes im GheGo Budapest von
April 1944 bis Januar 1945 könne auch nach weiterer Erforschung des Sachverhalts durch die
Beklagte nicht anerkannt werden. In Ergänzung zum Bescheid vom 16. Januar 2013 sei
festzuhalten, dass die Klägerin in den vorhergehenden Entschädigungsverfahren nach dem