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(2) Die Urteilsfeststellung, dass für jeden einzelnen Mordanschlag und Raubüberfall Ausspähmaßnahmen
vorgenommen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Tatplanung ausgewertet wurden, hat das
Oberlandesgericht - in Anbetracht der sichergestellten Dokumente - insbesondere aus dem Interesse der Mitglieder des
NSU, bei den einzelnen Taten das Festnahmerisiko zu minimieren, und des ihnen mangels Erwerbstätigkeit zur
Verfügung stehenden zeitlichen Freiraums gefolgert, all diese Aktivitäten durchzuführen (beispielsweise UA S. 734 f.).
Darüber hinaus hat der Staatsschutzsenat seine Überzeugung auf einen Notizzettel gestützt, der in der gemeinsamen
Wohnung aufgefunden worden ist und das Ausforschen des Tatorts des elften Mordanschlags (zweite Tat von Fall 24),
des Kasseler Internet-Cafés (s. oben II. 3. a) aa)), belegt (etwa UA S. 735). Dass zu zwei weiteren Mordanschlägen
(Fälle 21 und 22) und acht Raubüberfällen (Fälle 15, 16, 19, 23, 25 bis 27 und 29) in der Wohnung und auch dem
zuletzt verwendeten Wohnmobil handschriftlich gekennzeichnetes Kartenmaterial hat sichergestellt werden können, legt
das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung zu den betreffenden Einzeltaten dar (UA S. 1293, 1356, 1540, 1692 f.,
1763 f., 1834, 1972, 2045, 2107, 2264 f.); Gleiches gilt (UA S. 2264 f., 2331) für die Objektskizze des Innenraums der
Sparkassenniederlassung in Arnstadt und die Skizze des Grundrisses der Sparkassenniederlassung in Eisenach mit
jeweils auf Ausspähmaßnahmen hinweisenden handschriftlichen Vermerken (Fälle 29 und 30).
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(3) Dass die Angeklagte, wie festgestellt, an der Planung der einzelnen Taten auf der Grundlage der bei den
Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse mitwirkte, hat das Oberlandesgericht namentlich aus dem von den
Mitgliedern des NSU entwickelten Vereinigungs- und Tatkonzept geschlossen (etwa UA S. 735 ff.), das von Anfang an
darauf ausgerichtet war, die Mordanschläge und Raubüberfälle miteinander zu begehen (insbesondere UA S. 567 ff.).
Hinsichtlich der mit der Gründung der Vereinigung beabsichtigten Deliktserie hat das Oberlandesgericht die
bestreitende Einlassung der Angeklagten rechtsfehlerfrei als unplausibel und nicht nachvollziehbar beurteilt (UA S. 591
ff.); für seine Überzeugungsbildung sind vor allem die nachfolgend zusammengefassten Erwägungen maßgebend
gewesen. Sie betreffen das Verhalten der Angeklagten vor dem Abtauchen in den "Untergrund", ihre politischideologische Einstellung und Gewaltbereitschaft, die durch die Flucht bewusst herbeigeführten neuen Lebensumstände
sowie das Gewicht ihrer allgemeinen Förderungsbeiträge. In den Ergebnissen der Beweisaufnahme finden diese
Erwägungen eine hinreichende Stütze:
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(a) Schon vor dem Abtauchen in den "Untergrund" wirkte die Angeklagte an sämtlichen von Böhnhardt und Mundlos
durchgeführten strafbaren rechtsextremistischen "Propagandaaktionen" mit. Sie nahm mitunter Vorbereitungs- und
Ausführungshandlungen vor, indem sie - wie von ihr selbst eingestanden (UA S. 502 f., 512) - half, eine mit einem
"Judenstern"
versehene
Puppe
herzustellen,
die
an
einer
Autobahnbrücke
aufgehängt
wurde,
und
Briefbombenattrappen versandte. Zudem war sie an der Planung einer jeden "Propagandaaktion" beteiligt. Die
Feststellung ist belegt namentlich durch die vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei als glaubhaft gewerteten Angaben
eines Zeugen, der bekundet hat, die Angeklagte habe dies ihm gegenüber eingeräumt (UA S. 504 f., 509 f., 512 f.).
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Der Staatsschutzsenat hat die von Böhnhardt und Mundlos ausgeführten Mordanschläge und Raubüberfälle
nachvollziehbar als "Weiterentwicklung" dieser "vor der Flucht begangenen 'Aktionen' auf höchstem Gewaltniveau"
gesehen (UA S. 568 ff.). Die Angeklagte hat in ihrer Einlassung für vor und nach dem Abtauchen in den "Untergrund"
begangene Taten das Wort "Aktion" verwendet (etwa UA S. 500, 502 f., 513, 712 f., 941). Vor der Auflösung des NSU
wurden von dessen Mitgliedern jedenfalls Mordanschläge - wie sich beispielsweise aus einem sichergestellten
Notizzettel, dem dritten Bekennervideo und einem auf einer Festplatte gesicherten Ordnernamen ergibt (UA S. 712 f.,
2220) - ebenso mit "Aktion" ("Aktion Dönerspieß", "Aktion Polizeipistole") bezeichnet.
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(b) Eine Vielzahl von Beweiserhebungen hat ergeben, dass die Angeklagte, Böhnhardt und Mundlos, die ein enges
persönliches Verhältnis verband, eine rassistische, antisemitische und staatsfeindliche Ideologie teilten (insbesondere
UA S. 466 ff.). Alle drei zeigten schon vor ihrem Abtauchen in den "Untergrund" die Bereitschaft, zur Umsetzung ihrer
ideologischen Vorstellungen Gewalt anzuwenden (UA S. 489 ff., 573 ff.).
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Die Angeklagte selbst war in hohem Maße gewaltbereit (UA S. 512). Diese Feststellung hat das Oberlandesgericht
insbesondere auf die als glaubhaft beurteilten Angaben des Mitangeklagten G.
gestützt. Er hat sich dahin
eingelassen, schon ab etwa 1996 habe sich die Angeklagte wie ihre beiden Komplizen bei sogenannten
Richtungsdiskussionen, welche die drei in ihrem engeren rechtsradikalen Umfeld geführt hätten, dafür ausgesprochen,
im politischen Kampf zur Anwendung von Waffengewalt zu greifen (UA S. 489 ff.). Der Staatsschutzsenat hat der
Einlassung des Mitangeklagten unter anderem deshalb Glauben geschenkt, weil er sich insofern "selbst schwer
belastet" hat, als er angegeben hat, 2000 oder 2001 habe er den dreien eine Pistole geliefert, wobei die Angeklagte
daran persönlich maßgeblich mitgewirkt habe (UA S. 330 ff., 494).
(c) Das Oberlandesgericht hat weiter unter anderem darauf abgestellt, dass sich die Gründung eines auf