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Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, die durch diesen Überfall auf einen Supermarkt mittäterschaftlich
verwirklichte räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) sei - der Angeklagten zurechenbar - nicht nur gemäß §
250 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. b StGB, sondern auch nach §§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB qualifiziert. Denn nach den
Urteilsfeststellungen schoss Böhnhardt oder Mundlos nach dem Verlassen der Geschäftsräume tatplangemäß unter
billigender Inkaufnahme tödlicher Verletzungen mit einer Handfeuerwaffe dreimal gezielt auf einen nacheilenden
Passanten, um die Beute endgültig zu sichern, traf ihn aber nicht. Der Anwendung des § 251 StGB steht nicht entgegen,
dass der Täter die Todesfolge erst nach der Verwirklichung des Grundtatbestands verursacht, soweit diese - damit
vollendete - Tat noch nicht beendet ist (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 2 StR 130/17, NStZ 2017,
638 f.; vom 7. Oktober 2020 - 4 StR 602/19, NStZ-RR 2020, 372; BeckOK StGB/Wittig, 50. Ed., § 251 Rn. 5, jeweils
mwN; zur Kritik der Literatur s. MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 251 Rn. 11).
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Im Tenor hat das Oberlandesgericht allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Grunddelikt, dessen
Erfolgsqualifikation im Versuchsstadium verwirklicht wurde, um eine räuberische Erpressung handelt. Der Schuldspruch
ist dementsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Auch insoweit steht § 265 StPO nicht entgegen.
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4. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen, wie vom
Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt, keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung
bedarf nur das Folgende:
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a) Die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung, die Angeklagte sei an der Planung jedes einzelnen
Mordanschlags und Raubüberfalls beteiligt gewesen, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
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aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der
Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm
Rechtsfehler unterlaufen sind; das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung
widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt.
Anderenfalls hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine
andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 13.
Oktober 2020 - 3 StR 322/20, juris).
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Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen dabei nicht zwingend zu sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich
sind. Die Urteilsgründe müssen allerdings erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen,
verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht bloße
Vermutungen sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, StV 2020, 77 Rn. 11 f.; Beschluss
vom 24. März 2021 - 4 StR 416/20, NJW 2021, 1767 Rn. 11).
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bb) Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist gegen die in den Urteilsgründen dargelegte Beweiswürdigung zur
Beteiligung der Angeklagten an der Planung jeder einzelnen Tat sachlichrechtlich nichts zu erinnern. Die vom
Staatsschutzsenat gewählte Darstellung der Beweiswürdigung, die schrittweise Mitteilung der - im Wesentlichen
aufeinander aufbauenden - Überzeugungsbildung zu jeder einzelnen Feststellung und die vielfache Wiederholung der
nämlichen Mitteilung für jede einzelne Tat, führt zwar zu einem sachlich nicht gebotenen und der Lesbarkeit
abträglichen außergewöhnlichen Umfang der Urteilsgründe. Dies allein macht die Entscheidung indes nicht
rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass die Beweiswürdigung keinen
Rechtsfehler aufweist, namentlich weil sie in den Ergebnissen der Beweisaufnahme eine tragfähige
Tatsachengrundlage findet und auf möglichen Schlussfolgerungen beruht, die rational nachvollziehbar und in hohem
Maße plausibel sind. Von besonderer Bedeutung für den Nachweis der gemeinsamen Tatplanung unter Mitwirkung der
Angeklagten ist dabei:
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(1) Dass die Mordanschläge und Raubüberfälle, wie festgestellt, sorgfältig und "gewissenhaft" vorbereitet wurden, hat
das Oberlandesgericht vornehmlich aus den in der zuletzt genutzten gemeinsamen Wohnung sichergestellten
zahlreichen Ausspähdokumenten (Dateien und Schriftstücken) geschlossen. Die Dokumente setzen sich hauptsächlich
aus Adresslisten (mit mehr als 10.000 Anschriften möglicher Tatopfer und -objekte), Stadtplänen und handschriftlichen
Anmerkungen zusammen; das Oberlandesgericht hat dieser umfangreichen Datensammlung rechtsfehlerfrei - und in
der Sache überzeugend - detaillierte, auf Ortskenntnis beruhende Beschreibungen und Bewertungen von potentiellen
Anschlagszielen sowie Angaben zur örtlichen Lage von für Überfälle in Betracht kommenden Geldinstituten entnommen
(UA S. 728 ff.).
(2) Die Urteilsfeststellung, dass für jeden einzelnen Mordanschlag und Raubüberfall Ausspähmaßnahmen