11 Die Angeklagte, Böhnhardt und Mundlos entschlossen sich, zu diesen Zwecken auf längere Zeit unter falscher Identität unerkannt zusammenzuleben, indem sie, im besonderen Umfang die Angeklagte, eine bürgerliche, unverdächtig erscheinende Legende aufbauen und nach außen kommunizieren. Während vorgesehen war, dass Böhnhardt und Mundlos die Straftaten ausführen, übernahm die Angeklagte vor allem folgende Aufgaben: Ihr oblag es, den Personenzusammenschluss abzutarnen (beispielsweise durch Beschaffung von auf fremdem Namen registrierten Kommunikationsmitteln und falschen Identitätspapieren sowie durch vielfältige legendierende Angaben gegenüber dem nachbarschaftlichen Umfeld), die finanziellen Angelegenheiten zu regeln, insbesondere die Beute aus den Überfällen zu verwalten, und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass sich der NSU, dessen drei Mitglieder anonym bleiben sollten, in der geplanten Weise zu den Taten bekennt (Fall 1). 12 In Umsetzung dieses Vereinigungskonzepts begingen Böhnhardt und Mundlos von September 2000 bis April 2007 zwölf ideologisch motivierte Mordanschläge. In Nürnberg (Fälle 6, 11, 21), Hamburg (Fall 12), München (Fälle 14, 22), Rostock (Fall 17), Dortmund und Kassel (jeweils Fall 24) töteten sie unter Verwendung derselben Pistole des Herstellers Ceska heimtückisch neun türkisch- bzw. griechischstämmige Männer, die als Kleinunternehmer oder Aushilfskraft eines Kleinunternehmers an der jeweiligen Verkaufsstätte tätig waren. In Heilbronn (Fall 28) schossen sie mit zwei anderen Pistolen hinterrücks auf eine aus zwei Polizeibeamten bestehende Streifenwagenbesatzung; eine Polizistin verstarb, während ihr Kollege schwer verletzt wurde. In Köln (Fälle 8, 20) verübten sie in den Räumlichkeiten eines Lebensmittelgeschäfts und auf offener Straße Bombenattentate, die sich gegen Menschen mit iranischen bzw. vorwiegend türkischen Wurzeln richteten. Hierdurch wurde zwar niemand getötet; jedoch trugen zahlreiche Opfer, teils schwere, Gesundheitsschäden davon. Von Dezember 1998 bis November 2011 begingen Böhnhardt und Mundlos - in einem Fall Böhnhardt allein - in Chemnitz (Fälle 2 bis 4, 7, 16, 18, 19, 23), Zwickau (Fälle 13, 15, 25), Stralsund (Fälle 26, 27), Arnstadt (Fall 29) und Eisenach (Fall 30) 15 Überfälle mit Schusswaffen auf Sparkassenniederlassungen und Postfilialen sowie einen Supermarkt. In zwei Fällen machten sie tatplangemäß mit Tötungsvorsatz von einer Handfeuerwaffe Gebrauch. In einem dieser Fälle traf Böhnhardts Schuss das Opfer, das schwer verletzt wurde (Fall 25); in dem anderen verfehlten die von einem der Tatausführenden abgegebenen Schüsse ihr Ziel (Fall 2). 13 Die Angeklagte erbrachte nicht nur zahlreiche den Personenverband allgemein fördernde Beiträge (namentlich Fälle 5, 9, 10), sondern war insbesondere an der Planung jedes einzelnen Mordanschlags und Raubüberfalls beteiligt. Zusammen mit Böhnhardt und Mundlos wertete sie die zuvor bei Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse aus. Alle drei fassten jeweils den gemeinsamen Entschluss zur Tatbegehung. Hinsichtlich der Mordanschläge einigten sie sich auf das Tatmittel (Schusswaffeneinsatz oder Sprengstoffexplosion) sowie den Tatort (zum Beispiel ein bestimmter Blumenstand oder Kiosk), das oder die Tatopfer (zumeist der am Tatort anwesende "Kleinstgewerbetreibende", sofern er nach dem äußeren Erscheinungsbild südländischer Abstammung war) und die Tatzeit (etwa die zweite Hälfte eines bestimmten Tages). Hinsichtlich der Raubüberfälle verständigten sie sich auf den Tatort und die Tatopfer (das zu überfallende Objekt sowie - jedenfalls - das dort arbeitende Personal), ebenso auf die Tatzeit. 14 Während der Ausführung der jeweiligen Tat hielt sich die Angeklagte gemäß der zuvor getroffenen Übereinkunft in oder im Nahbereich der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung auf, um die tatbedingte Abwesenheit ihrer Komplizen zu legendieren. Dort sollte sie bei Nachfragen Dritter hierfür unverfängliche Erklärungen geben, die Umgebung sorgfältig beobachten und auf Vorkommnisse, die den Eindruck des bürgerlichen Lebens der drei in Frage stellen könnten, schnell und umsichtig reagieren. Nach Fertigstellung des ersten Bekennervideos im März 2001, ab der siebten Tat der gesamten Deliktserie (Fall 11), sollte die Angeklagte darüber hinaus, falls Böhnhardt und Mundlos die Flucht nicht gelänge und sie zu Tode kämen, den Film in der aktuellen Version verbreiten sowie die in der Wohnung befindlichen Beweismittel vernichten. Die von ihr übernommenen Tätigkeiten dienten dazu, den Tatausführenden eine sichere Rückzugsmöglichkeit zu schaffen und den Erfolg des Vereinigungskonzepts sicherzustellen. 15 Als nach dem letzten Raubüberfall Böhnhardt und Mundlos auf der Flucht von der Polizei entdeckt wurden und die Festnahme drohte, entzogen sie sich dieser durch Suizid. Nachdem die Angeklagte aus dem Rundfunk vom Tod der beiden erfahren hatte, setzte sie tatplangemäß unter Verwendung von Benzin die zu dieser Zeit genutzte Wohnung in Brand, um die Beweismittel zu vernichten, die Rückschlüsse auf den Personenverband und seine Unterstützer zuließen. Anschließend flüchtete sie und versandte zahlreiche Exemplare des dritten Bekennervideos, die für den nunmehr eingetretenen, bereits bei den Planungen bedachten Fall bereitlagen. Das aufgrund des Brandgeschehens einsturzgefährdete Mehrfamilienhaus, in dem sich die Wohnung befand, musste später abgerissen werden; drei Menschen, deren Tod die Angeklagte bei der Inbrandsetzung in Kauf nahm, blieben unverletzt (Fall 31). 16 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, für den Fall 1 sowie für einzelne tateinheitlich verwirklichte Straftatbestände in einigen weiteren Fällen sei Verfolgungsverjährung eingetreten, und hat die Strafbarkeit der Angeklagten wie folgt bewertet (hier wiedergegeben unter Außerachtlassung gleichartiger Idealkonkurrenz): Die Mordanschläge seien in neun Fällen (Anschläge auf türkisch- bzw. griechischstämmige Männer) als Mord (darunter

Select target paragraph3