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Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts bedarf es hinsichtlich des "Ob", "Wann", "Wo" und "Wie" der
Tatbegehung keiner weiteren Differenzierung. In den Urteilsgründen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung
ausgeführt, die Angeklagte habe durch ihre Mitwirkung an der Tatplanung gestaltenden Einfluss darauf genommen, wo,
wann und wie die Taten ausgeführt worden seien; auf das "Ob" und - über die Planung hinausgehend - das "Wie" der
Tatbegehung habe sie stets dadurch prägend eingewirkt, dass sie einen wesentlichen Tatbeitrag im
Ausführungsstadium, in Form ihrer den Personenverband abtarnenden Präsenz in oder in der Nähe der jeweiligen
Wohnung, geleistet habe (UA S. 2779 ff., 2787, 2789 f., 2793, 2797, 2799, 2801, 2803). Nach den Urteilsfeststellungen
erfasste der planerische Einfluss der Angeklagten indes ohne Weiteres die Tatentschließung dem Grunde nach (das
"Ob"). Dagegen ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht erkennbar, dass es sich auf die Begehung der
jeweiligen konkreten Tat in irgendeiner Form hätte auswirken können, wenn die Angeklagte abredewidrig nicht im
Bereich der Wohnung anwesend gewesen wäre. Zwar waren Böhnhardt und Mundlos nach dem Vereinigungskonzept
darauf angewiesen, dass die Angeklagte die Aufgaben erfüllt, die sie bei jeder einzelnen Tat übernommen hatte, um im
Fall, dass die zwei Männer zu Tode kämen, das gemeinsame ideologische Ziel des NSU erreichen zu können; zudem
hatten beide ein maßgebliches Interesse an der Erhaltung eines sicheren Rückzugsraums. Hätte die Angeklagte die ihr
obliegenden Handlungen nicht vorgenommen, wäre dies jedoch den Tatausführenden vor Tatbeendigung naheliegend
verborgen geblieben. Dass die von der Angeklagten übernommenen Aufgaben für die Konzeption der Deliktserie
notwendig waren, zeigt indes deren Bedeutung für die Tatplanung und machte es erforderlich, jede einzelne Tat mit ihr
zu koordinieren (vgl. UA S. 2781).
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(b) Die Ansicht des Oberlandesgerichts, wonach die Angeklagte einen tatherrschaftsbegründenden Tatbeitrag im
Ausführungsstadium erbrachte, greift daher zu kurz. Zwar hielt sich die Angeklagte während der Tatausführung
tatplangemäß in oder in der Nähe der Wohnung auf und war insbesondere bereit, bei bestimmten Ereignissen dem
Vereinigungs- und Tatkonzept entsprechend zu handeln. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass - wie
dargelegt (s. soeben (a)) - nicht ersichtlich ist, wie ein solches Verhalten die Deliktsverwirklichung noch hätte
beeinflussen können. Die Präsenz der Angeklagten im Nahbereich der Wohnung ist nicht vergleichbar mit einem
"Schmierestehen", das es dem in Tatortnähe anwesenden Wachposten ermöglicht, auf die Tatbegehung einzuwirken,
indem er den Tatausführenden warnt (vgl. dazu SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 25 Rn. 109; LK/Schünemann/Greco, StGB,
13. Aufl., § 25 Rn. 213 mwN).
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(c) Zu Recht hat der Generalbundesanwalt allerdings hinsichtlich der Tatherrschaft auf die Bedeutung der von der
Angeklagten gemäß dem Vereinigungskonzept erteilten Zusagen abgestellt. Insbesondere sicherte sie zu, die
tatbedingte Abwesenheit ihrer Komplizen zu legendieren, und gab, wie seit der Gründung des NSU vorgesehen war, ab
der siebten Tat der gesamten Deliktserie (Fall 11) das Versprechen, das Bekennervideo in der aktuellen Version zu
verbreiten und die auf die Vereinigung hinweisenden Beweismittel zu vernichten. Beides erforderte bei jeder einzelnen
Tat die Anwesenheit der Angeklagten im Bereich der als Zentrale genutzten Wohnung.
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Die in jedem Einzelfall zugesagten Handlungen waren wesentlicher Bestandteil der Konzeption der gesamten
Deliktserie. Die von der Angeklagten arbeitsteilig übernommenen Aufgaben waren entscheidend dafür, dass der von ihr,
Böhnhardt und Mundlos erstrebte ideologische Zweck der Mordanschläge und - damit mittelbar auch - der
Raubüberfälle realisierbar war. Denn nach der Grundidee der im "Untergrund" agierenden Vereinigung sollte die
Öffentlichkeit zunächst nur den Seriencharakter der Mordanschläge erkennen, während beabsichtigt war, dass die
tatverantwortliche Organisation und die Tatmotivation zunächst unentdeckt bleiben. Die nachfolgende Veröffentlichung
eines gemeinschaftlich erstellten Bekennungsdokuments über diese Serientaten sollte eine gegenüber dem Bekenntnis
zu einer Einzeltat deutlich größere destabilisierende Wirkung entfalten. Die Angeklagte und ihre Komplizen vertraten die
Ansicht, erst durch dieses Vorgehen könne eine Staats- und Gesellschaftsform Deutschlands entsprechend ihren
nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellungen herbeigeführt werden.
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Infolgedessen war die Angeklagte entscheidend dafür verantwortlich, dass das über die Deliktsverwirklichung
hinausgehende Ziel der Taten erreicht werden konnte; ihre Zusagen waren für ihre Komplizen sinnstiftend und
handlungsleitend. Der Zweck der gesamten Deliktserie stand und fiel mit den von der Angeklagten zugesagten
Handlungen. Sie übte daher eine wesentliche Funktion aus, von der das Gelingen des Gesamtvorhabens abhing.
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(d) Nach alledem waren Durchführung und Ausgang jeder einzelnen Tat maßgeblich auch vom Willen der Angeklagten
abhängig. Indem sie mit den Zusagen jeweils psychisch in hohem Maße auf die Deliktsverwirklichung Einfluss nahm,
erbrachte sie zusätzlich über die Beteiligung an der Tatplanung hinaus einen bedeutenden objektiven Tatbeitrag.
Deshalb schadet es nicht, dass das Oberlandesgericht über die Anwesenheit der Angeklagten in oder in der Nähe der
Wohnung sowie die - nicht ohne Weiteres bedeutsame - Beobachtung der Umgebung hinaus keine konkreten
Handlungen während der Ausführung einer einzelnen Tat festgestellt hat.
(2) Unter dem Gesichtspunkt des Tatinteresses fällt wesentlich ins Gewicht, dass dasjenige der Angeklagten nicht hinter