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(c) Das Oberlandesgericht hat weiter unter anderem darauf abgestellt, dass sich die Gründung eines auf
Mordanschläge und Raubüberfälle ausgerichteten Personenverbands "passgenau in die durch die Flucht veränderte
Lebenssituation" eingefügt habe (UA S. 581 ff.). Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Hierdurch wird gleichermaßen
zum Ausdruck gebracht, dass die gemeinsame Begehung dieser Delikte ein plausibles Motiv für das - von der
Angeklagten eingestandene und einer Vielzahl von Zeugen bestätigte (insbesondere UA S. 526 ff.) - abgeschottete und
konspirative Zusammenleben im "Untergrund" über zirka 13 Jahre hinweg darstellt.
47
Der Staatsschutzsenat hat daneben in den Blick genommen, dass die den NSU fördernden Beiträge der Angeklagten
erhebliches Gewicht hatten, so etwa die - durch Zeugenbeweis belegte (UA S. 603 ff., 634 ff.) - Beschaffung von auf
fremdem Namen registrierten Kommunikationsmitteln und falschen Identitätspapieren sowie die - aus Dateien über
Fernsehmitschnitte und über eine Wettvereinbarung nicht nur ohne Rechtsfehler, sondern sogar naheliegend gefolgerte
(UA S. 668 ff., 684 ff.) - Mitwirkung an der Fertigung der letzten Fassung des Bekennervideos und, wie ausgeführt (s.
soeben (b)), an der Beschaffung einer Schusswaffe. Für den Erfolg des Vereinigungskonzepts waren Böhnhardt und
Mundlos auf die von der Angeklagten zugesagten Handlungen angewiesen, wie sich insbesondere aus dem - von der
Angeklagten so bezeichneten (UA S. 700 f.) - "absoluten Versprechen" ergibt, das Bekennervideo in der aktuellen
Version zu verbreiten und die auf die Vereinigung hinweisenden Beweismittel zu vernichten.
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(4) Entgegen dem Vorbringen in der Gegenerklärung der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2021 kann sich die
Überzeugungsbildung zur mittäterschaftlichen Beteiligung der Angeklagten an dem Mordanschlag, den Böhnhardt und
Mundlos in Heilbronn auf zwei Polizisten verübten (Fall 28), ebenfalls auf eine tragfähige, verstandesmäßig einsehbare
Tatsachengrundlage stützen.
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(a) Das Oberlandesgericht hat hierzu festgestellt, dass die Angeklagte und ihre Komplizen nach Auswertung der
Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen planten, am frühen Nachmittag des 25. April 2007 auf der Theresienwiese
in Heilbronn, die bei Streifenpolizisten als "Pausenort" beliebt war, zwei Polizeibeamte zu erschießen. In Umsetzung des
Tatplans fuhren Böhnhardt und Mundlos mit einem in Chemnitz angemieteten Wohnmobil nach Heilbronn. Zu der
avisierten Zeit begaben sie sich, während sich die Angeklagte im Nahbereich der Zwickauer Wohnung aufhielt, zu der
Freifläche, wo zwei Polizeibeamte in ihrem Streifenwagen tatsächlich Pause machten. Sie traten an das Fahrzeug heran
und schossen gleichzeitig für die Opfer unerwartet von schräg hinten auf deren Köpfe. Die auf der Fahrerseite sitzende
Polizistin verstarb an ihrer Hirnverletzung, wohingegen ihr auf der Beifahrerseite sitzender Kollege den Kopfdurchschuss
überlebte.
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(b) Diese Feststellungen sind nicht dahin zu verstehen, dass die Angeklagte und ihre Komplizen planten, gerade die
späteren Anschlagsopfer zu töten, sondern die Mitglieder einer Streifenbesatzung, die sich zu der in Aussicht
genommenen Zeit an dem beliebten "Pausenort" aufhielten. Für eine solche gemeinsame Tatplanung bestehen neben
dem Vereinigungs- und Tatkonzept belastbare Beweisanzeichen.
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(aa) Durch Zeugenbeweis ist belegt, dass die Theresienwiese bei der Heilbronner Polizei als "Pausenort" allgemein
bekannt war und auch die späteren Tatopfer wiederholt dorthin fuhren (UA S. 2227).
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(bb) Das Oberlandesgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, die politisch-ideologische Einstellung der drei
Mitglieder des NSU habe sich von Anfang an gleichfalls gegen Polizeibeamte und Repräsentanten des Staates
gerichtet. Es hat seine Überzeugung darauf gestützt, dass eine staatsfeindliche Einstellung bereits in den 1996 und
1997 durchgeführten "Propagandaaktionen" zum Ausdruck kam (UA S. 524 f.). So versandte die Angeklagte zwei
Briefbombenattrappen an die Polizeidirektion Jena und die Stadtverwaltung Jena. In einem Begleitschreiben wurde der
damalige thüringische Innenminister mit dem Tod bedroht. In den Urteilsgründen ist weiterhin hervorgehoben, dass
unter den sichergestellten Ausspähdokumenten Adresslisten mit Anschriften der Bundeswehr sowie von Parteien und
Abgeordneten waren (UA S. 729). Diese staatsfeindliche Gesinnung steht im Einklang mit dem im Dezember 2007
fertiggestellten dritten Bekennervideo, das nach der Aufforderung an Gleichgesinnte, Nachahmungstaten zu begehen,
eine Bildcollage zu dem in Heilbronn verübten Mordanschlag zeigt (UA S. 214, 2252); des Weiteren ist eine Comic-Figur
zu sehen, die einem Polizisten in die Schläfe schießt (UA S. 962).
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(c) Infolgedessen ist es unschädlich, dass in den Urteilsgründen keine Ausspähdokumente gerade zu dem an den
beiden Polizisten verübten Mordanschlag aufgeführt sind. Es kommt mithin nicht darauf an, ob und inwieweit die Bilder,
die auf der in der zuletzt genutzten Wohnung sichergestellten Festplatte unter dem Ordnernamen "Aktion Polizeipistole"
gespeichert waren (Bilder vom Tatort und Panoramaaufnahmen von Heilbronn [UA S. 2220]), der Tatvorbereitung
dienten.
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b) Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten als Mittäterin der von Böhnhardt und Mundlos
ausgeführten Taten.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt: