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(1) Sind an einer Deliktserie mehrere mittäterschaftlich handelnde Personen beteiligt, ist bei der Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses für jede von ihnen gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten in
Tateinheit oder in Tatmehrheit zusammentreffen. Verwirklicht ein Mittäter hinsichtlich aller oder einiger Einzeltaten der
Serie selbst sämtliche Tatbestandsmerkmale oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten einen eigenen, nur je diese
fördernden Tatbeitrag, sind ihm die jeweiligen Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als
tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatbegehung, erbringt der Täter aber im
Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner
Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die zugleich geförderten einzelnen Taten als tateinheitlich
begangen zuzurechnen, weil sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die anderen Mittäter die Delikte tatmehrheitlich
verwirklicht haben (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 StR 529/19, StV 2020, 661 Rn. 9;
vom 19. Mai 2020 - 2 StR 398/19, juris Rn. 14).
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(2) Gemessen daran ist das Verhalten der Angeklagten als eine einheitliche materiellrechtliche Tat zu bewerten. Die
individuelle Mitwirkung der Angeklagten an den zwei Mordanschlägen bestand zum einen darin, dass sie zusammen mit
ihren Komplizen nach Auswertung der bei Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse die Tatbegehung im
Einzelnen plante. Zum anderen nahm sie dadurch Einfluss auf die Deliktsverwirklichung, dass sie bei der Tatplanung
bestimmte Zusagen gab, die ihre Präsenz in oder in der Nähe der Wohnung während Böhnhardts und Mundlos'
Abwesenheit "im Zusammenhang mit den Fahrten nach Dortmund und Kassel" zur Grundlage hatten. Nach den zu
diesem konkreten Fall getroffenen Feststellungen geschah beides einheitlich für die zwei Morde (UA S. 181 f.). Das
Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass die Angeklagte voneinander abgrenzbare Tatbeiträge erbracht hätte, mit
denen sie einerseits die Tötung in Dortmund, andererseits diejenige in Kassel individuell gefördert hätte. Auch die
jeweilige Auswertung der im Vorfeld erlangten Erkenntnisse kann insoweit nicht getrennt voneinander beurteilt werden;
denn die Urteilsfeststellungen sind dahin zu verstehen, dass diese die weitere Planung vorbereitenden Handlungen in
den einheitlichen Tatentschluss einmündeten (vgl. UA S. 181, 1897). Die legendierende Tätigkeit der Angeklagten, die
mit dem Aufenthalt im Nahbereich der Wohnung verbunden war, ist ebenso wenig einer derartigen isolierten
Betrachtung zugänglich: Selbst wenn diese Tätigkeit - mit dem Staatsschutzsenat - als mittäterschaftliche Förderung
der beiden konkreten Delikte im Ausführungsstadium gewertet würde (dazu unten 3. b) bb) (1)), läge nur ein
einheitlicher Beitrag vor, weil das nicht weiter konkretisierte Verhalten in der Zeit zwischen den beiden Morden
ununterbrochen fortdauerte (s. UA S. 186).
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cc) Dementsprechend bedarf es im Fall 24 der Änderung des Schuldspruchs entsprechend §354 Abs. 1 StPO. Die
Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte
verteidigen können. Die Schuldspruchänderung bedingt den Wegfall einer der beiden für die einheitliche
materiellrechtliche Tat festgesetzten lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen. Die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe bleibt
davon unberührt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).
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Auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) beruht nicht auf dem
Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass das Oberlandesgericht die Schuldschwere anders
bewertet hätte, wenn es die Konkurrenzen im Fall 24 zutreffend beurteilt hätte. Der Staatsschutzsenat hat für seine
Bewertung maßgebend auf "die Vielzahl der ... Mordtaten und ... der weiteren schweren Straftaten" abgestellt (UA S.
2851). Die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung im Fall 24, die den Unrechts- und Schuldgehalt unberührt
lässt (s. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 3 StR 238/20, juris Rn. 4; Urteil vom 26. Januar 2021 -1 StR
289/20, juris Rn. 31), ist für das Ausmaß und die Schwere der gesamten Deliktserie ersichtlich nicht bedeutsam.
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b) Im Fall 2 hat das Oberlandesgericht die Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer
räuberischer Erpressung und mit versuchtem Raub mit Todesfolge schuldig gesprochen. Sie hat sich indes - idealkonkurrierend - nicht wegen versuchten Raubes mit Todesfolge, vielmehr wegen versuchter räuberischer Erpressung
mit Todesfolge strafbar gemacht.
Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, die durch diesen Überfall auf einen Supermarkt mittäterschaftlich