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(2) Unter dem Gesichtspunkt des Tatinteresses fällt wesentlich ins Gewicht, dass dasjenige der Angeklagten nicht hinter
demjenigen ihrer beiden Komplizen zurückstand. Das Oberlandesgericht hat den Grad ihres eigenen Interesses an den
ideologisch motivierten Mordanschlägen ebenso wie an den deren Finanzierung dienenden Raubüberfällen auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen mit Recht als hoch bewertet (s. UA S. 2776 ff.).
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Das starke Tatinteresse ist wesentlich in der politisch-ideologischen Einstellung der Angeklagten begründet. Nach den
Urteilsfeststellungen wollte sie in gleichem Maße wie Böhnhardt und Mundlos mit den Mordanschlägen auf Menschen
südländischer Herkunft die betreffenden Opfergruppen einschüchtern, um sie zur Auswanderung zu bewegen. Bei dem
Anschlag auf die Polizisten kam es ihr darauf an, die Behörden als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung von Taten
zum Nachteil von Repräsentanten des Staates darzustellen. Fernziel war jeweils, in Deutschland eine
nationalsozialistisch-völkische Herrschaftsform zu errichten. Die Raubüberfälle dienten mittelbar diesem Ziel; denn
hierdurch wurden die aufwendige Vorbereitung und Ausführung der Mordanschläge finanziell ermöglicht. Ungeachtet
dessen hatte die Angeklagte gleichermaßen ein unmittelbares Interesse an den Überfällen, weil die von ihr verwalteten
Taterträge die Lebensgrundlage für die Vereinigungsmitglieder bildeten. Dass sie zusammen mit Böhnhardt und
Mundlos zirka 13 Jahre lang im "Untergrund" ein weitgehend abgeschottetes und konspiratives Leben führte, um die
Deliktserie
zu
begehen,
damit
durch
die
Veröffentlichung
des
Bekennungsdokuments
eine
tiefgreifende
destabilisierende Wirkung auf staatliche und gesellschaftliche Strukturen eintritt, offenbart das Gewicht ihres
Tatinteresses.
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Dieses große Tatinteresse hat nicht deshalb eine geringere Bedeutung für eine Beteiligung der Angeklagten als
Mittäterin, weil es sich mit den übergeordneten gemeinsamen Zielen aller Mitglieder des NSU deckt (zur Bedeutung
solcher Ziele für den - vor dem 24. August 2017 geltenden - Vereinigungsbegriff im Sinne der §§ 129 ff. StGB aF vgl.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 40 f.; zum übergeordneten gemeinsamen
Interesse gemäß § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB nF s. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 -3 StR 21/21, juris Rn. 21
ff.). Zwar führt - wie dargelegt (s. oben II. 4. b) aa)) - die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung für sich
gesehen nicht zur mittäterschaftlichen Zurechnung der Tat an das einzelne Mitglied. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
die Kriterien, die für das Vorliegen der Vereinigung bedeutsam sind, deswegen für die Qualifizierung der Tatbeteiligung
an Gewicht verlören. Vielmehr kann etwa ein weltanschaulich-ideologisches, religiöses oder politisches Ziel der
Tatbegehung sowohl den Charakter eines Personenzusammenschlusses bestimmen als auch in erheblicher Weise für
Mittäterschaft sprechen.
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(3) Da die Angeklagte somit gewichtige objektive Tatbeiträge leistete und ein starkes Tatinteresse hatte, war sie
Mittäterin im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB.
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Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2009 in der SacheStB 51/09
(NStZ 2010, 445), den die Beschwerdeführerin für ihre abweichende Rechtsmeinung in Anspruch nimmt (ebenso
Drenkhahn/Momsen/Diederichs, NJW 2020, 2582 Rn. 29). Denn in den Gründen dieser Haftentscheidung ist ausgeführt,
das Verhalten der dortigen Beschuldigten sei insbesondere deshalb nur als Beihilfe zum Mord zu werten, weil - anders
als hier - nicht ersichtlich sei, dass der von ihr bereits vor dem eigentlichen Tatgeschehen geleistete Beitrag für die
konkrete Ausführung des Mordanschlags auf den damaligen Generalbundesanwalt von wesentlicher Bedeutung
gewesen sei (BGH aaO, Rn. 14). Der diesem Beschluss zugrundeliegende Fall ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar.
Die dortige Beschuldigte war dringend verdächtig, als Führungsperson der Kerngruppe der "Rote Armee Fraktion"
(RAF) an der gemeinschaftlichen Absprache zur Durchführung der "Offensive 77" beteiligt gewesen zu sein, zu der das
Attentat auf den Generalbundesanwalt gehörte (BGH aaO, Rn. 13). Allerdings hatte die Beschuldigte nach der
maßgebenden Verdachtslage weder einen bestimmenden Einfluss auf die Planung der Tat in ihrer konkreten Gestalt,
noch übte sie eine Funktion in Bezug auf diesen Anschlag aus, die für das hiermit verfolgte ideologische und/oder
politische Ziel von ausschlaggebender Bedeutung war. Vielmehr bestand ihr mutmaßlicher objektiver Beitrag zu dieser
Tat darin, dass sie - mit hoher Wahrscheinlichkeit - die unmittelbaren Täter in deren Willen zur Tatbegehung bestärkte,
indem sie den Tötungsbefehl der in Stammheim inhaftierten Führungsmitglieder der RAF ("Der General muss weg")
offensiv propagierte (BGH aaO, Rn. 6 f.).
c) Entgegen dem ergänzenden Revisionsvorbringen mit Schriftsatz vom 10. August 2021 tragen die zum Fall 31