- 33 -
gen Äußerungen Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen haben, bevor
sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen, und dass bei mehrdeutig bleibenden Äußerungen, weil sich nicht
strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, diejenige
Variante zugrundezulegen ist, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt
ist (BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 30 unter Verweis auf stRspr des
BVerfG). Die daran anknüpfende pauschale Kritik des Antragstellers, der Antragsgegner – und ihm folgend das Verwaltungsgericht – habe bei der Sammlung und Auswertung von (einschlägigen) Informationen Äußerungen „ohne ersichtlichen und plausiblen Maßstab“ als verfassungsfeindlich ausgelegt, „ohne andere Deutungsvarianten in
Betracht zu ziehen und/oder auszuschließen“, blendet zum einen schon aus, dass es
vorliegend nicht etwa um die Strafbarkeit, ein strafrechtliches Vorgehen oder das Verbot der betreffenden Äußerungen, sondern um nachrichtendienstliche Gefahrerforschung geht. Verfassungsschutzbehörden haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld
von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr
Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von
konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17
– juris Rn. 154 m.w.N.). Zum anderen wird das Fehlen eines ersichtlichen und plausiblen Maßstabs bei der Berücksichtigung von Meinungsäußerungen gerügt, ohne im
Einzelnen auch nur ansatzweise darzulegen, welche nicht als fernliegend ausschließbare Deutungsalternativen bestanden hätten, bei denen sich keine tatsächlichen Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.
99
1.3.2.3. Wie das Verwaltungsgericht kommt auch der Senat bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der im Verfahren vorgelegten Belege zu der Überzeugung (§ 108
Abs. 1 VwGO), dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der AfD-Gesamtpartei
vorliegen. Die der maßgeblichen Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni
2022 als Tatsachenbasis zugrunde gelegten konkreten Umstände und Anknüpfungspunkte rechtfertigen auch nach Auffassung des Senats die Annahme bzw. Schlussfolgerung, dass verfassungsschutzrechtlich relevante verfassungsfeindliche Bestrebungen „hinsichtlich der AfD als Gesamtpartei“ (s. Nr. 2.2.1, S. 15 f. der Beobachtungserklärung) vorliegen.