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das der Beobachtungsentscheidung zugrunde liegt, im dargelegten Sinn zur Aufklärung des Sachverhalts „unzureichend“ wäre, wird von Antragstellerseite lediglich behauptet, aber nicht dargelegt.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der – zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch gültigen –
auch auf politische Parteien anwendbaren (1.3.1.) allgemeinen Befugnisnorm für eine
Beobachtung (d.h. Sammlung und Auswertung von Informationen) gemäß Art. 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG (a.F.) i.V.m.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), Abs. 2 BVerfSchG vorliegen (1.3.2.).
Danach war insbesondere nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F. Voraussetzung für
die Sammlung und Auswertung von Informationen (Beobachtung) durch den Verfassungsschutz, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen.
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Die bisher im Wesentlichen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F. geregelte Befugnis
und Voraussetzung für die Beobachtung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. August 2023 unter Beibehaltung der verfassungsschutzspezifischen Eingriffsschwelle für
diese Überwachungsmaßnahme (zu dieser Eingriffsschwelle vgl. BVerfG, U.v.
26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 185 ff.) in die Befugnisnorm des Art. 5a Abs. 1
BayVSG n.F. übernommen bzw. verschoben und nunmehr bei der Neuregelung den
schon bisher etablierten Begriff der „Beobachtung“ verwendet. Voraussetzung für die
Sammlung und Auswertung von Informationen (Beobachtung) nach Art. 5a Abs. 1
BayVSG n.F. ist demgemäß, dass tatsächliche Anhaltspunkte für beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 vorliegen. Beobachtungsbedürftig sind dabei nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. unter anderem Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, also – wie bisher – insbesondere Bestrebungen,
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
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1.3.1. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung
von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des BayVSG auf politische Parteien im Sinne des Art. 21 GG
anwendbar sind und der Anwendung insbesondere auch das sogenannte Parteienprivileg (s. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht entgegensteht.