- 12 -
24
Schließlich verkenne die angefochtene Entscheidung, dass bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts zwischen dem auf die Vergangenheit gerichteten Richtigstellungsanspruch und dem auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch hätte differenziert
werden müssen.
25
Im Ergebnis stehe dem Antragsteller sowohl ein Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung und deren öffentlicher Bekanntgabe als auch ein Anspruch auf Richtigstellung, dass die Beobachtung rechtswidrig gewesen sei, jeweils verbunden mit der Androhung von Ordnungsmitteln, zu.
26
Der Antragsteller beantragt der Sache nach,
27
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2023 den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in
der Hauptsache zu verpflichten,
28
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 Euro für jeden Fall
der Zuwiderhandlung
29
a) zu unterlassen, den Antragsteller als „Beobachtungsobjekt", insbesondere als sog. „Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln,
zu prüfen und/oder zu führen,
30
b) zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass der Antragsteller als
„Beobachtungsobjekt", insbesondere als sog. „Verdachtsfall` eingeordnet,
beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird;
31
2. bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 Euro für jeden Fall der
Zuwiderhandlung
32
die in der unter der URL https://www.verfassungsschutz.bayern.de/ueberuns/medien/pressemitteilungen/halbjahresinformationen-verfassungsschutz-bayern-2022/ veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen)