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Meinungsäußerungen verfassungsschutzrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn
sich darin tatsächliche Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung manifestierten. Auch habe das Gericht den Umfang und die
Grenzen des Schutzes von Art. 21 GG nicht beachtet. Danach seien die Regelungen
des BayVSG wegen des sogenannten Parteienprivilegs nach Art. 21 Abs. 1 GG generell nicht auf politische Parteien anzuwenden (wird im Folgenden ausgeführt). Etwas
Anderes möge allenfalls gelten, wenn auch ein Parteiverbotsverfahren nach Art. 21
Abs. 2, 4 und 5 GG in Betracht komme. Art. 31 GG stehe der Anwendung der landesgesetzlichen Vorschriften des BayVSG auf politische Parteien im Sinne von Art. 21 GG
ebenfalls entgegen, weil Art. 71 GG insoweit eine ausschließliche Bundeskompetenz
begründe.
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Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurechnung von Aussagen von Mitgliedern und Funktionären verschiedener Landesverbände sowie des Bundesverbands
berücksichtige nicht die (Satzungs-)Autonomie des Antragstellers als rechtlich und organisatorisch selbständiger Verein.
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Rechtsirrig gehe das Verwaltungsgericht schließlich davon aus, dass die Beobachtungserklärung auf einer ermessensfehlerfreien Entscheidung des BayLfV beruhe;
vielmehr lägen dieser Entscheidung sachfremde Erwägungen zu Grunde, weil es Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bayern weder gegeben habe
noch gebe. Die systematische Beobachtung des Antragstellers stelle einen sehr
schwerwiegenden Eingriff in seine verfassungsmäßigen Rechte als politische Partei
und ihrer Mitglieder dar. Mangels zeitlicher Obergrenze für die Beobachtung und damit
für die Verwertung von Erkenntnissen sei diese jedenfalls unverhältnismäßig.
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Die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung des Antragstellers sei
rechtswidrig, weil es schon an hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten
im Sinne von Art. 26 BayVSG (a.F.) fehle. Zudem habe das Verwaltungsgericht den
rechtswidrigen konkreten Inhalt der betreffenden Pressemitteilung verkannt. Auch
mangele es an der diesbezüglich erforderlichen vorherigen Anhörung.
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Weiter habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsgegner keine Behördenakte an- und im Verfahren vorgelegt habe. Dies stelle einen Verstoß gegen elementare rechtsstaatliche Grundsätze dar.