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heitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen aus einer fortgesetzten Agitation gegen Institutionen und Repräsentanten des Staats und gegen die demokratischen Parteien, die auf das Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips
und des davon mit umfassten Mehrparteiensystems gerichtet seien. Bereits das
Grundsatzprogramm der AfD zeige, dass es Bestandteil und Ziel ihrer Politik sei, bei
den Bürgerinnen und Bürgern Misstrauen gegenüber der Funktionsfähigkeit der Demokratie zu säen (wird näher ausgeführt). Tatsächliche Anhaltspunkte für gegen das
Demokratieprinzip gerichtete Bestrebungen ergäben sich aus einer Vielzahl von Äußerungen von Mitgliedern und Repräsentanten der Partei (werden im Folgenden näher
ausgeführt). Diese Aussagen reichten in ihrer quantitativen Dichte und inhaltlichen Bedeutsamkeit aus, um hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen anzunehmen. Die Beobachtung durch den Verfassungsschutz sei gerade auch im Fall eines Richtungsstreits innerhalb einer Vereinigung gerechtfertigt. In Bezug auf die AfD diene die Beobachtung durch das BayLfV der Klärung der derzeitigen Ausrichtung und Entwicklung
der Partei, da die betreffenden Äußerungen Ausdruck noch offener, parteiinterner Meinungsunterschiede und Richtungskämpfe seien. Gegenteilige bzw. entlastende Gesichtspunkte, die die dargelegten Äußerungen entkräften und gegen das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sprechen könnten,
lägen nicht vor. Die dargestellten Äußerungen seien dem Antragsteller mangels Distanzierung auch zurechenbar (werden weiter ausgeführt). Durch den Antragsteller eingeleitete Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Mitglieder bzw. Funktionsträger könnten zwar grundsätzlich als Indiz für eine Distanzierung gewertet werden, reichten jedoch im konkreten Fall nicht aus, um das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte verneinen zu können.
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Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit der Vielzahl von in das Verfahren eingeführten Äußerungen, die das BfV und das BayLfV als tatsächliche Anhaltspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen werteten, bedürfe es folglich nicht mehr. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO seien ebenso wenig feststellbar wie eine
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Beobachtung des Antragstellers mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung. Letzteres gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie des Parteienprivilegs (Art. 21 Abs. 2 und 4
GG).