- 46 - gerade mit Blick auf die Beobachtung durch den Verfassungsschutz als Gefahrerforschungsmaßnahme jedenfalls dann zugerechnet und verwertet werden können, wenn sie wie hier zum Zeitpunkt der Äußerung (noch) als Parteifunktionär bzw. Parteimitglied abgegeben wurden. Dies gilt erst recht, wenn solche Äußerungen in entsprechenden Foren wie der Telegram-Chat Gruppe „Alternative Nachrichtengruppe Bayern“ (mit der oben beschriebenen Zusammensetzung) gemacht wurden. 133 Ob entsprechend der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners (S. 10) der ehemalige Kreisvorsitzende und Landratskandidat der AfD Peter A. Gebhardt weiterhin auf Twitter mit AfD-Symbolik auftritt und demgemäß weiter dem Umfeld der AfD zugerechnet werden kann, ist nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich. 134 d) Weitere konkrete und hinreichend verdichtete Anknüpfungspunkte als Tatsachenbasis für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG sieht das BayLfV zu Recht in Aussagen aus der Gesamtpartei und dem bayerischen Landesverband der AfD, die in ihrer Gesamtheit darauf hindeuten, die Partei missachte die Menschenwürde von Muslimen in verfassungsschutzrechtlich relevanter Weise. 135 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Menschenwürde egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde unvereinbar sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen (BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 – juris Rn. 541). Ein Politikkonzept, das auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet ist, ist mit der Menschenwürde unvereinbar (BVerfG, a.a.O. Rn. 635). 136 Die vom BayLfV (S. 10 f. der Beobachtungserklärung) genannten Äußerungen von Erhard Brucker sowie Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der Partei,

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