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Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren weder die vom Antragsgegner herangezogenen Äußerungen noch deren Deutung im Sinne eines ethnokulturellen Volksbegriffs substantiiert in Zweifel gezogen. Der Antragsteller befasst sich allenfalls mit
dem Redebeitrag von Benjamin Nolte am 4. Mai 2019 in Greding. Zu den zahlreichen
Äußerungen von Björn Höcke, dessen zentrale Rolle innerhalb des Flügels er nicht in
Frage stellt, verweist er lediglich pauschal auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 17.
Juni 2021 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln. Der entsprechende Schriftsatz (S. 553 bis 670) beschäftigt sich dabei auch mit Äußerungen Höckes, nicht jedoch
mit denen, die der Antragsgegner angeführt bzw. auf die er Bezug genommen hat und
erst Recht nicht mit dem Gesamtbild, das diese Äußerungen der zentralen Führungsperson des Flügels im Hinblick auf dessen Volksverständnis vermitteln.
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Auf die Frage, ob auch die vom Antragsgegner angeführten, von Björn Höcke bei einer
Rede am 14. Februar 2020 in Kulmbach verwandten Begriffe der „Selbstbefreundung“
und der „Schleusenzeit“ (vgl. ausführlich Antwort der Staatsregierung auf eine kleine
Anfrage des Abgeordneten Graupner vom 20.11.2020, LT-Drs. 18/10298: „Selbstbefreundung“ als „verharmlosende Umschreibung der Absicht, ein ethnisch homogenes
Volk zu schaffen“ und „Schleusenzeit“ als der „diagnostizierte Niedergang des Staates
(…) verbunden mit dem Aufbruch zu etwas Neuem, das sich gegen die vermeintliche
Auflösung des deutschen Volks richtet“; im gleichen Sinne auch Verfassungsschutzbericht Bayern 2020, S. 153 f.) bzw. die Äußerungen von Benjamin Nolte am 4. Mai
2019 in Greding auf einen solchen Volksbegriff hinweisen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an, da sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein verfassungsfeindliches Volksverständnis bereits aus den anderen
genannten Äußerungen ergeben.
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Eine nachhaltige und glaubhafte Distanzierung der Gesamtpartei von dem von Mitgliedern des ehemaligen Flügels und insbesondere von Björn Höcke vertretenen Volksbegriff ist nicht erkennbar. Vielmehr verweist die Beobachtungserklärung (S. 8 f.) des
BayLfV auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 8.3.2022 a.a.O.
Rn. 857 bis 861, 864) zum Parteiprogramm der Gesamtpartei vom 24. Februar 2022
und insbesondere zu Äußerungen von Partei, Parteiorganen und einflussreichen Mitgliedern (z.B. Bundesvorstand, Gesamtpartei, Alice Weidel und Alexander Gauland zu
„Passdeutschen“ bzw. „Austausch“ oder „Veränderung“ des Volkes durch Zuwanderung), die jedenfalls tendenziell auf einen verfassungsfeindlichen ethnisch-kulturellen
oder ethnisch-biologischen Volksbegriff hindeuten. Schließlich distanziert sich auch